Rz. 129

OLG Stuttgart: § 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung, nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.[142]

[142] OLG Stuttgart BeckRS 2018, 30334 = ZEV 2019, 45.

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