Rz. 176

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt nicht zur Rechtshängigkeit des materiellrechtlichen Anspruchs, weil sein Streitgegenstand nicht der Anspruch selbst ist, sondern die Zulässigkeit seiner vorläufigen Sicherung.[174] Aus diesem Grund können Hauptprozess und Verfügungsverfahren parallel geführt werden. Wird im Hauptprozess ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. eine Zeugenvernehmung durchgeführt, so können Sachverständigengutachten und das Protokoll über die Sachverständigen- bzw. eine Zeugenvernehmung im Verfügungsverfahren als Urkunden und damit als präsente Beweismittel i.S.v. §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO vorgelegt werden.

 

Rz. 177

Ausnahmsweise kommt sogar eine einstweilige Verfügung in Betracht, obwohl bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, bspw. wenn es sich um einen ausländischen Titel handelt, dessen Anerkennung nach §§ 722, 723 ZPO noch einige Zeit in Anspruch nimmt.[175] Bei einem Großteil ausländischer Urteile besteht dieses Vollstreckungshindernis allerdings nicht, weil mit zahlreichen Staaten Vollstreckungsabkommen bestehen.[176]

[174] OLG Stuttgart NJW 1969, 1721.
[175] Stein/Jonas/Lieder, ZPO, § 917 Rn 24.
[176] Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 723 Anhang. Vgl. im Übrigen zur Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung neben einem bereits vorliegenden Titel Kannowski, JuS 2001, 482.

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