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Nur vor einem Konsularbeamten können im Ausland Beurkundungen vorgenommen werden, wozu der Konsularbeamte aber nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (§ 10 KonsG). Die Beurkundung vor einem Konsularbeamten ersetzt in Deutschland die notarielle Beurkundung, § 10 Abs. 2 KonsG. Das hat zur Folge, dass gegenüber einem deutschen Grundbuchamt und einem deutschen Handelsregister der Nachweis der Erbfolge mittels einer beglaubigten Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls geführt werden kann gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

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