Rz. 178

Die Veräußerung der streitbefangenen Sache ist gem. § 265 ZPO nicht ausgeschlossen. Verliert ein Vormerkungsberechtigter eines solchen Veräußerungsvorgangs den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers zwischen der Eintragung einer Vormerkung und der Eintragung des hierdurch gesicherten Rechts, so hat dieser Verlust für den Erwerb des gesicherten Rechts keine Auswirkung.[177] Streitig ist jedoch, auf welche Weise der Erwerber seinen Anspruch auf Eintragung als neuer Rechtsinhaber gegenüber dem wahren Berechtigten durchsetzen kann und welche Nachweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Grundbuchamt gegenüber vorzulegen sind.

 

Rz. 179

Das Grundbuchamt hat in einem solchen Fall jedoch die Eintragung vorzunehmen, ohne dass zuvor eine Zustimmung des (noch nicht im Grundbuch eingetragenen) wahren Berechtigten oder ein sonstiger Nachweis über die fortbestehende Verfügungsbefugnis des Veräußerers vorgelegt werden müsste.[178] Hierfür sprechen maßgeblich die Aspekte des Verkehrsschutzes und der Funktionsfähigkeit der Vormerkung als Sicherungsmittel. Diese würden beeinträchtigt, wenn der Vormerkungsberechtigte bei nachträglichem Wegfall des guten Glaubens überhaupt nicht mehr eingetragen werden könnte.[179]

[177] BGH DNotZ 1981, 179; OLG Köln FGPrax 2011, 12 = RNotZ 2011, 41.
[178] Herrschende Rspr.: OLG Köln FGPrax 2011, 12 = RNotZ 2011, 41; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 445, 446; OLG Dresden NotBZ 1999, 261; a.M. OLG Düsseldorf DNotZ 1971, 371, 373.
[179] BGH DNotZ 1981, 179; OLG Köln FGPrax 2011, 12 = RNotZ 2011, 41.

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