Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 17.03.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Köln vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 12. März 2010 an das Amtsgericht zurückgegeben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Köln wird angewiesen, die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin nicht vom dem Nachweis der fortbestehenden Verfügungsberechtigung der Veräußerinnen abhängig zu machen.

 

Gründe

I.

Bei dem vorgenannten Grundbesitz handelt es sich um eine Eigentumswohnung, welche von der Erblasserin Imme C. I. im Jahre 1996 erworben worden war. Nach deren Versterben am 16. März 2009 wurden die vermeintlichen Erbinnen F. B. H. geb. I. und D. N. L. geb. I. in Erbengemeinschaft unter dem 5. Oktober 2009 als neue Eigentümerinnen eingetragen.

Die beiden als Eigentümerinnen eingetragenen vermeintlichen Erbinnen verkauften mit notariellem Vertrag vom 21. Januar 2010 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 1), Frau E. J. T. (Bl. 207 ff. d.A.). Eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten wurde am 1. Februar 2010 im Grundbuch eingetragen. Der Antrag auf Umschreibung des Eigentums wurde mit einem am 15. März 2010 beim Grundbuchamt eingegangenen Antrag gestellt (Bl. 224 d.A.). Bereits am 11. März 2010 war jedoch ein Schreiben des Nachlassgerichts vom 9. März 2010 beim Grundbuchamt eingegangen (Bl. 240 d.A.), mit dem um Rückgabe des Erbscheins gebeten wurde, da andernfalls die kostenträchtige Kraftloserklärung erfolgen müsse. Das Grundbuchamt teilte der Antragstellerin zu Händen des amtierenden Notars mit, dass dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden könne, da das Nachlassgericht den Erbschein eingezogen habe. Daher sei zum Vollzug des Eintragungsantrages der Nachweis der fortbestehenden Verfügungsbefugnis der Veräußerinnen erforderlich. Zur Behebung des Hindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 20. Mai 2010 gesetzt. Gegen die Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. Beschwerde eingelegt, die am 1. April 2010 beim Amtsgericht einging. Er ist der Ansicht, das Grundbuchamt müsse den Eintragungsantrag ohne Vorlage weiterer Nachweise vollziehen, da die Beteiligte zu 1) bei Abschluss des Kaufvertrages und noch zum Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig hinsichtlich des Eigentums der Veräußerinnen gewesen sei. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf die von Schönke/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rz. 352a und Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 53 Rn. 94 vertretene Auffassung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend zu seinem Schreiben vom 9. März 2010 hat das Nachlassgericht unter dem 12. April 2010 mitgeteilt, dass ein Testament vorgelegt worden sei, welches die Erbfolge abweichend vom ursprünglich erteilten Erbschein regele. Der Senat hat die aufgrund dieses Testamentes in Betracht kommenden Erben, die Beteiligten zu 2) bis 5), angehört. Bedenken gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) sind von ihnen nicht erhoben worden; die Beteiligten zu 2) bis 5) sind mit dem Vollzug des Eintragungsantrages einverstanden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Zwischenverfügung vom 17. März 2010 war aufzuheben, da das hierin bezeichnete Eintragungshindernis nicht besteht.

Zwar kann nach §§ 19, 20 GBO grundsätzlich eine Eintragung im Grundbuch nur dann erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist; im Falle der Auflassung ist zusätzlich erforderlich, dass die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Betroffen und Berechtigte in diesem Sinne sind grundsätzlich die wahren Rechtsinhaber, hier also wohl die Beteiligten zu 2) bis 5), die nach derzeitigem Verfahrensstand die Voreigentümerin Imme C. I. gemeinschaftlich beerbt haben und daher nach § 1922 BGB Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes geworden sein dürften. Diese haben indes nicht die Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 1) erklärt.

Nachdem unstreitig die Bucheigentümerinnen nicht die wahren Eigentümerinnen sind, könnte eine Verfügungsbefugnis derselben, deren Nachweis hier vom Grundbuchamt gefordert wurde, nur dadurch belegt werden, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) ihre Erbenstellung durch Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins nachweisen und die von den Nichtberechtigten Bucheigentümerinnen erklärte Auflassung genehmigen. Ein Erbschein liegt bisher nicht, eine Genehmigungserklärung jedenfalls nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO geforderten Form vor; die aufgrund der Anhörung des Senats übersandten privatschriftlichen Einverständniserklärungen genügen dieser Form nicht.

Allerdings bedarf es im vorliegenden Fall der Vorlage derartiger Genehmigungserklärungen auch nicht. Die Veräußerer des Grundbesitzes gelten infolge der Auflassungsvormerkung im Verhältnis zur Beteiligten zu 1) als "Berechtigte" im Sinne des § 2...

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