Rz. 15

Eine Ausnahme vom formellen Konsensprinzip macht das Verfahrensrecht dann, wenn nicht ein beschränktes dingliches Recht, sondern das Eigentum an einem Grundstück betroffen ist. Hier muss das Grundbuchamt gem. § 20 GBO prüfen, ob die Einigung, also die Auflassung gem. § 925 BGB, ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Deshalb ist eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Auflassungserklärung vorzulegen.

 

Rz. 16

Das Grundbuchamt hat u.a. zu prüfen, ob die Einigung durch den materiell Verfügungsberechtigten erklärt wurde. Hierbei gilt zwar gem. § 891 BGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Eingetragene auch der Berechtigte ist. Hat das Grundbuchamt jedoch positive Kenntnis, dass es sich im konkreten Fall nicht so verhält, ist der nach § 20 GBO erforderliche Nachweis nicht erbracht (bspw. bei Einziehung des Erbscheins nach vorangegangener Eintragung des Scheinerben).[9]

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