Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilerbauseinandersetzung zur Grundstücksübertragung auf einen Miterben - Keine Bestätigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses durch das Beschwerdegericht - Anweisung an das Grundbuchamt in der Sache neu zu entscheiden

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Grundbuchamt bei verbundenen Anträgen nur einen davon in der Sache geprüft und wegen eines Hindernisses die Eintragung insgesamt abgelehnt, so kann das Verfahren, wenn sich das Hindernis in der Beschwerde nicht bestätigt, dem Grundbuchamt mit der Anweisung zurückgegeben werden, unter Beachtung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.

 

Normenkette

BGB §§ 2042 ff.; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; GBO §§ 13, 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, §§ 19-20, 27, 29 Abs. 1, §§ 39-40, 71 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 28.12.2016)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 28.12.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 28.11.2016 zurückgegeben mit der Anweisung, die Eintragung der Auflassung und Löschung der Grundpfandrechte nicht aus den im Beschluss vom 28.12.2016 genannten Gründen abzulehnen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 und seine verstorbene Ehefrau sind im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ von Wohnungs- und Teileigentum eingetragen. Nach dem Erbschein vom 11.11.2016 wurde die Ehefrau vom Beteiligten zu 1 zu ½ und von den beiden Kindern zu ¼ beerbt. Der Sohn der Erblasserin hat mit Urkunde vom 2.6.2016 seinen Erbanteil an seinen Vater, den Beteiligten zu 1, übertragen.

Der Beteiligte zu 1 schloss mit seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, zu notarieller Urkunde vom 3.6.2016 eine Vereinbarung über die Teilerbauseinandersetzung und Überlassung von Wohnungs- und Teileigentum.

In Ziff. II. ist vereinbart:

1. Erbauseinandersetzung

Herr... (Beteiligter zu 1) und Frau... (Beteiligte zu 2) - nachstehend auch als "Übergeber" bezeichnet - setzen die Erbengemeinschaft nach dem in Abschnitt I. genannten Verstorbenen in der Weise auseinander, dass

Frau... (Beteiligte zu 2)

- nachstehend als "Übernehmer" bezeichnet -

zum Alleineigentum mit allen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör den in Abschnitt I. Ziffer 1 genannten erbengemeinschaftlichen Miteigentumsanteil erhält.

2. Überlassung

Herr... (Beteiligter zu 1)

- nachstehend als "Übergeber" bezeichnet -,

überlässt hiermit an seine Tochter,

Frau... (Beteiligte zu 2)

- nachstehend als "Übernehmer" bezeichnet -,

zum Alleineigentum seinen halben Miteigentumsanteil an dem in Abschnitt I. aufgeführten Grundbesitz samt allen Rechten, Bestandteilen sowie dem gesetzlichen Zubehör, so dass diese künftig als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.

Die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Weg der vorweggenommenen Erbfolge, soweit nicht im Folgenden Gegenleistungen bzw. Auflagen vereinbart werden.

3. Auflassung

Die Vertragsteile sind darüber einig, dass das Eigentum auf den Übernehmer übergeht.

Zudem ist folgendes vereinbart:

VI.

Nießbrauch

1. Der Übergeber... behält sich auf seine Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch an dem heutigen Vertragsgegenstand vor, so dass dem Übergeber künftig alle Nutzungen des Vertragsgegenstandes zustehen...

VII. Weitere Gegenleistung

Als weitere Gegenleistung überträgt der Übernehmer an den Übergeber seinen Erbanteil an der Mutter,..., gemäß beigefügter und mitverlesener Anlage.

In der am gleichen Tag beurkundeten Anlage ist unter der Überschrift Erbanteilsübertragung geregelt:

Frau... (Beteiligte zu 2)

- nachstehend als "Veräußerer" bezeichnet -

überlässt und überträgt hiermit ihren Erbanteil zu ¼ an dem Nachlass des in Ziffer I.1. dieser Urkunde genannten Erblassers,...

an ihren Vater Herrn... (Beteiligter zu 1)

- nachstehend als "Erwerber" bezeichnet -,

als Alleinberechtigten.

Der Erwerber nimmt die Anteilsabtretung an.

Die Erbteilsübertragung erfolgt mit sofortiger dinglicher Wirkung.

Am 28.11.2016 beantragten die Beteiligten in Vollzug der notariellen Urkunde die Eintragung der Auflassung unter Verzicht auf Zwischeneintragung, das bestellte Nießbrauchsrecht mit einem Löschungserleichterungsvermerk sowie die Löschung von Grundpfandrechten, wobei einheitlicher Vollzug der Anträge "gewünscht" wurde.

Das AG - Grundbuchamt - hat am 28.12.2016 diesen Antrag zurückgewiesen. Da die Kinder ihre Erbanteile auf den Beteiligten zu 1 übertragen hätten, sei die Beteiligte zu 2 nicht mehr Miterbin und eine Teilerbauseinandersetzung ausgeschlossen. Mangels Vorlage der Urkunde vom 2.6.2016 sei zudem nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Löschung der Grundpfandrechte der Sohn der Erblasserin in Folge der Erbteilsübertragung nicht mehr zustimmen muss.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 16.1.2017, der auch die notarielle Urkunde vom 2.6.2016 beigefügt ist. Vor Unterzeichnung der Teilerbauseinandersetzungs-Urkunde seien die Beteiligten zu 1 und 2 noch Mitglieder einer Erbengemeinschaft gewesen. Dass mit der Unterzeichnung der Erb...

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