Rz. 12

In der für die empirische Untersuchung des Verfassers vorgesehenen Einteilung gibt es Verwandte, Lebensgefährten, Fremde, Institutionen und beruflich besonders Qualifizierte ("prädestinierte"), die als Testamentsvollstrecker vom Erblasser benannt worden sind.

Der bei weitem größte Personenkreis sind die Verwandten. Sie sind in 40 % der Testamente als Testamentsvollstrecker vorgesehen, und zwar unabhängig davon, ob die letztwillige Verfügung notariell beurkundet oder handschriftlich verfasst wurde: Es entfallen jeweils 20 % auf jede dieser beiden Formen. Die Lebensgefährten machen daneben nur eine verschwindend kleine Gruppe mit gerade einmal 0,5 % aus.

Der zweitgrößte Personenkreis mit 28 % sind die "Fremden", deren Beziehung zum Erblasser aus der Nachlassakte nicht ersichtlich war. 15 % wurden in handschriftlichen Testamenten bestimmt, 13 % in notariellen.

Es folgt der Kreis der beruflich besonders Qualifizierten mit 25 % aller Testamente. Die Mehrzahl mit 13 % wird in notarieller Form benannt, 12 % in handschriftlicher Form.

 

Rz. 13

Es ist interessant, dass die als besonders qualifiziert erscheinenden Testamentsvollstrecker sich in vier Gruppen unterteilen lassen: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und eine Gruppe von sonstigen Berufen, wie beispielsweise Richter, Rechtspfleger, Bürovorsteher o.Ä. In Prozentsätzen ausgedrückt – bezogen allein auf diese Gruppe der Qualifizierten – handelt es sich um 58 % Rechtsanwälte, 25 % Steuerberater, 8 % Notare und 9 % Sonstige.

4 % der Erblasser haben bestimmt, dass das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen soll. Eine solche Anordnung erscheint in 3 % der notariell beurkundeten Testamente und nur in 1 % der handschriftlich verfassten.

In 3 % der Nachlassakten mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung finden sich Institutionen wie Banken, SOS Kinderdorf, der Verein Lebenshilfe oder eine Kirchengemeinde, die das Amt des Testamentsvollsteckers ausüben sollen, zu gleichen Teilen in notariell oder handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügungen benannt.

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