Rz. 27

Sind sechs (ursprünglich waren drei geplant, was aber an die Höchstdauer der einstweilig angeordneten vorläufigen Betreuung angeglichen wurde)[48] Monate ab dem Zeitpunkt vergangen, an dem nach der ärztlichen Feststellung die Voraussetzungen für das Ehegattenvertretungsrecht vorlagen, entfällt das Recht automatisch,[49] § 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 BGB n.F. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung an, sondern auf den Beginn des Zustandes des vertretenen Ehegatten, der die Vertretung rechtfertigt. Der Handlungszeitraum für den vertretenden Ehegatten kann also im Ergebnis kürzer als sechs Monate sein. Ist der Beginn nicht sicher, kann auf die Vorstellung beim Arzt oder auf die Einlieferung in das Krankenhaus abgestellt werden.[50]

 

Wichtige Regelung

Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt, dann muss ggf. eine Betreuung eingerichtet werden. Freiheitsentziehende Maßnahme dürfen nur für höchstens sechs Wochen angeordnet werden.

 

Rz. 28

Bei Maßnahmen zur Rehabilitation und Pflege wird eine Eilbedürftigkeit gefordert, § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (siehe Rdn 43), welche im Ergebnis eine zeitliche Grenze für das Ehegattenvertretungsrecht ergibt: Wird etwa der Ehegatte aus dem Krankenhaus entlassen und ist zwei Monate später eine Höherstufung des Pflegegrades angezeigt, bestünde das Vertretungsrecht danach nicht mehr. Es wird dann doch zu einer Betreuung kommen. Lediglich (oder auch: immerhin) ein Eilverfahren nach § 300 FamFG wäre vermieden worden.

 

Rz. 29

Durch die Sechs-Monats-Grenze soll eine Aneinanderreihung mehrerer Zeiträume vermieden werden. Informiert der Ehegatte neue Ärzte allerdings nicht korrekt, ist das aber nicht ausgeschlossen. Eine zentrale Registrierung der Ehegattenvertretung findet nicht statt. Ausdrücklich möglich sein soll eine mehrfache Inanspruchnahme des Ehegattenvertretungsrechtes, wenn es sich um verschiedene Sachverhalte handelt,[51] z.B. erst einen Unfall und nach Genesung einige Zeit später einen Schlaganfall.

 

Rz. 30

Für freiheitsentziehende Maßnahmen gilt eine Beschränkung auf sechs Wochen, § 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. Ist offensichtlich oder wird es während der Maßnahme wahrscheinlich, dass solche Maßnahmen länger erforderlich sein könnten, ist ein Betreuungsverfahren einzuleiten.[52]

[48] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 155; Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Änderungsvorschläge), BT-Drucks 19/27268, 18; Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 87.
[49] Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Änderungsvorschläge), BT-Drucks 19/27268, 18.
[50] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 183.
[51] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 183.
[52] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 180.

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