Rz. 23

Das Vertretungsrecht endet, bei

Wegfall der Unfähigkeit beim Ehegatten
Einrichtung einer Betreuung
Auffinden einer Vorsorgevollmacht
Ablauf der Sechs-Monats-Frist (sechs Wochen für freiheitsentziehende Maßnahmen)
Auffinden eines Widerspruchs im ZVR
Feststellung relevanter, falscher Angaben (Vertretungsrecht bestand nie).
 

Rz. 24

Die Möglichkeit der Vertretung nach § 1358 BGB n.F. entfällt automatisch, wenn zeitliche (Rdn 27–30) oder sachliche (dazu Rdn 31 f.) Grenzen erreicht sind oder Erkenntnisse darüber auftauchen, dass das Vertretungsrecht nicht hätte angenommen werden dürfen, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das ist z.B. denkbar, wenn eine Vorsorgevollmacht auftaucht, eine Betreuung eingerichtet wird (z.B. weil das Ehegattenvertretungsrecht nicht ausreicht), die Registrierung eines Widerspruchs im ZVR oder dem Arzt bekannt wird, dass der vertretene Ehegatte über eine Trennung, eine bestehende Betreuung oder Ähnliches gelogen hatte.

 

Rz. 25

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers greifen in Bezug auf die behandelnden Ärzte die §§ 630a ff. BGB.[46] Wenn die Ärzte also feststellen, dass die Bewusstlosigkeit oder Erkrankung keine Unfähigkeit beim vertretenen Ehegatten mehr begründen, müssen sie wieder direkt mit diesem kommunizieren. Dem übrigen Rechtsverkehr gegenüber soll der vertretene Ehegatte zu dessen Schutz selbst mitteilen müssen, dass er wieder selbst handeln kann.[47]

 

Rz. 26

Die Vertretungshandlungen des Ehegatten bleiben, wie auch sonst im Recht der Stellvertretung, wirksam. Ein vom vertretenden Ehegatten abgeschlossener Krankenhaus- oder Pflegevertrag läuft also weiter.

[46] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 182.
[47] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 182.

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