Rz. 6

§ 52 GNotKG ist die Bestimmung, die in Betracht kommt; da aber nicht feststeht, ob es jemals zur Leistung von nachehelichem Unterhalt kommt (ob also die Ehe geschieden wird und ein Unterhaltsanspruch besteht), weil es auch, wenn nachehelicher Unterhaltsanspruch entsteht, nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen wird und wie lange der Unterhalt geschuldet wird und schließlich auch die Höhe nicht feststellbar ist, ist das alles gem. § 52 Abs. 6 S. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 15 GNotKG zu bewerten. Im Gegensatz zu Leibrentenversprechen, Altenteilsverträgen[4] und dgl. steht der nacheheliche Unterhalt nach Grund und Höhe nicht fest (von den Fällen, in denen ein fester Betrag vereinbart wird, abgesehen, hierzu § 52 Abs. 7 GNotKG). Letztlich ist eine Schätzung vorzunehmen, für die nicht § 36 GNotKG gilt, sondern § 23 Abs. 3 S. 2 RVG heranzuziehen ist. Es handelt sich um Unterhalt ab einem unbestimmten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit, beschränkt auf längstens die Lebensdauer des Berechtigten.[5]

[4] Altenteilsverträge fallen nicht unter § 51 FamGKG (§§ 111, 231 FamFG), sind aber in § 52 GNotKG mit angesprochen; vgl. Enders, Rn 1879.
[5] Zum früheren Recht: OLG Hamm, FamRZ 2011, 842: Unterhaltsverzicht soll nicht mit dem 5-Jahres-Betrag nach § 24 Abs. 3 KostO, sondern auf "etwa 30 %" davon geschätzt werden.

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