Leitsatz (amtlich)

Es ist ermessensfehlerfrei, für einen Unterhaltsverzicht, der im Kontext einer güterrechtlichen Vereinbarung unter Eheleuten abgegeben wird, 30 % des fünffachen Jahresbetrages des Unterhalts anzusetzen.

 

Normenkette

KostO § 24 Abs. 3, § 30

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 31.08.2009; Aktenzeichen I-7 T 271/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seit dem 7.5.2002 verheiratet. Am 28.9.2004 beurkundete der zu 1) beteiligte Notar einen Ehevertrag zwischen ihnen, in dem sie unter II. Gütertrennung vereinbarten, unter III. den Versorgungsausgleich ausschlossen und unter IV. für den Fall der Scheidung ihrer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vereinbarten; der Unterhaltsverzicht sollte aber auflösend bedingt sein für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen und einer der Vertragsbeteiligten deshalb ganz oder teilweise seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Den Wert ihres Vermögens bezifferten die Beteiligten zu 2) und 3) auf 10.000 EUR. Der Beteiligten zu 2) verfügte damals über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR, die Beteiligte zu 3) über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 700 EUR.

Der Notar erstellte eine Kostenberechnung, in der er nach einem Geschäftswert von 33.520 EUR eine 10/10 Gebühr nach §§ 32,36 Abs. 2 KostO i.H.v. 204 EUR zzgl. Portoauslagen i.H.v. 2,54 EUR und 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 33,05 EUR in Ansatz brachte, und damit einen Betrag von insgesamt 239,59 EUR.

Den Geschäftswert erläuterte er wie folgt:

1. Gütertrennung

10.000 EUR

2. Versorgungsausgleich

3.000 EUR

3. Unterhaltsverzicht Einkommen mtl. a) Ehemann

1.500 EUR

b) Ehefrau

700 EUR

Differenz

800 EUR

davon 3/7

342 EUR

5-facher Jahresbetrag

20.520 EUR

Geschäftswert insgesamt

33.520 EUR

Im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandete die Präsidentin des LG die Wertermittlung hinsichtlich der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht. Sie vertrat die Ansicht, bei einem Ehevertrag sei im Gegensatz zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Geschäftswert für einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht nicht nach dem Fünffachen des einjährigen Bezuges zu bestimmen. Grund hierfür sei, dass bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht in einem vorehelichem oder nicht durch eine anstehende Scheidung begründeten Ehevertrag ein möglicher zukünftiger Anspruch auf Unterhalt durch eine Scheidung bedingt sei.

Der Notar hielt an seiner der Kostenberechnung zugrunde liegenden Wertermittlung fest. Es erscheine willkürlich, daran anzuknüpfen, ob Motiv für einen vereinbarten Unterhaltsverzicht lediglich der Wunsch sei, eine vorsorgende Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe zu treffen, oder ob schon eine Ehekrise vorliege beziehungsweise eine Trennung herbeigeführt worden sei.

Die Präsidentin des LG wies deshalb den Beteiligten zu 1) an, insoweit die Entscheidung des LG herbeizuführen.

Dieser Anweisung ist der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25.5.2007 nachgekommen. Er ist der Beschwerde aus eigenem Recht entgegen getreten.

Das LG hat mit Beschluss vom 31.8.2009 die Kostenberechnung teilweise abgeändert und die Kosten und Gebühren nach einem Wert von 19.156 EUR auf insgesamt 169,99 EUR festgesetzt. Bei der Bemessung des Wertes ist es von einem Wert für den Unterhaltsverzicht von 6.156 EUR ausgegangen. Dieser Wert errechnet sich wie folgt:

Einkommen mtl. a) Ehemann

1.500 EUR

b) Ehefrau

700 EUR

Differenz

800 EUR

davon 3/7

342 EUR

Jahresbetrag

4104 EUR

5-facher Jahresbetrag

20.520 EUR

Hiervon 30 %

6.156 EUR.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Notars.

II. Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das LG gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG seine Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das LG ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass der Geschäftswert für die Beurkundung des Unterhaltsverzichts nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist und den Wert rechtsfehlerfrei mit 30 % von dem Fünffachen des geschätzten Jahresbezugs berechnet hat (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).

Bei der Bestimmung des Werts der Beurkundung eines Unterhaltsverzichts ist davon auszugehen, dass sich dieser nach § 24 Abs. 3 KostO bestimmt (fünffacher Jahreswert), sofern der Verzicht Teil einer Scheidenfolgenvereinbarung ist (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 39 Rz. 129; Streifzug durch die Kostenordnung 6. Aufl., Rz. 291; Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., "Unterhaltsverzicht", Nr. 2).

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Regelung nicht im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen wird, wie z.B. vorliegend, im Rahmen einer Gütertrennungsvereinbarung. In diesen Fällen ist der Verzicht bed...

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