Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 8 OH 71/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Wertstufe bis 500,00 EUR.

 

Gründe

l. 1. Der Antragsteller hat unter dem 07.05.2015 einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag sowie Erbverzicht zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. beurkundet (UR-Nr. ..../15), der in § 1 Ziff. 2 auch einen wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt enthält (Bl. 4 ff. d. A.), und in seiner Kostenrechnung vom 13.05.2015 für den Unterhaltsverzicht einen Geschäftswert von 6.684,00 EUR, mithin den Jahreswert angenommen. Der Bezirksrevisor ist mit Blick auf § 52 Abs. 4 GNotKG der Auffassung, es sei der 15-fache Jahreswert zu Grunde zu legen, weshalb der Präsident des Landgerichts Braunschweig den Notar mit Verfügung vom 18.07.2016 gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG angewiesen hat, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Das Landgericht Braunschweig hat die Kostenrechnung mit Beschluss vom 30.11.2016 aufgehoben und den Notar angewiesen, die Rechnung mit der Maßgabe zu erstellen, dass für den Unterhaltsverzicht ein Geschäftswert von 100.260,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (Bl. 26 ff. d. A.).

Gegen diesen ihm am 05.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 02.01.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Er meint, mit Blick auf die Bestimmung des § 1578b BGB sei das nach § 52 Abs. 1 bis 4 GNotKG gefundene Wertergebnis unbillig, so dass nach § 52 Abs. 6 S. 3 GNotKG eine Herabsetzung vorzunehmen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss vom 30.11.2016 des Landgerichts Braunschweig zu 8 OH 71/16 aufzuheben und festzustellen, dass die Abrechnung der Beurkundung des Ehevertrags zu Nr. ...../2015 der Urkundenrolle des Antragsteller zutreffend ist.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.01.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

ll. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 58 ff. FamFG zulässig.

Insbesondere ist der Antragsteller durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, obwohl dieses zu einer Erhöhung der Kostenberechnung gelangt ist, was für den Antragsteller einen finanziellen Vorteil bedeutet. Dennoch liegt in Folge der Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Notars vor, der niedrigere Kosten für angefallen hält, was die Beschwerde rechtfertigt (vgl. Schmidt-Räntsch in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, GNotKG, 16. Edition, § 129 Rn. 5 m. w. N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Unterhaltsverzichts richtet sich nach § 52 GNotKG, weil es sich bei dem Unterhaltsanspruch um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Geht es um ein Recht von unbestimmter Dauer, welches durch die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, hängt die Wertberechnung von der Staffelung nach § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG ab. Mit Blick auf das Lebensalter der Beteiligten zu 1. als Anspruchsberechtigte ist mithin der 15-fache Jahreswert maßgeblich.

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt eine Reduzierung nach § 52 Abs. 6 S. 3 GNotKG nicht in Betracht. Danach ist ein niedrigerer Wert anzunehmen, wenn der nach der Regelung des § 52 GNotKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn der Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 1578b BGB verweist, liegt darin keine "Bedingung" im vorgenannten Sinne, die eine Wertreduzierung rechtfertigen würde.

aa) Mit dem Begriff "Bedingung" sind echte Bedingungen im Sinne des § 158 BGB gemeint, nicht aber Rechtsbedingungen und schlichte Tatbestandsmerkmale einer Regelung (vgl. Schwarz in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., § 52 Rn. 89 m. w. N.; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 52 Rn. 29), so dass die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung nicht vorliegen. Steht die Ehescheidung fest, bleibt es ohne Abschläge bei dem Multiplikator gemäß § 52 Abs. 4 GNotKG (so Tiedtke in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., § 100 Rn. 52; Schwarz, a. a., O., § 52 Rn. 83; NK-GK/Leiß, § 52 GNotKG FN 67; vgl. a. OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.2010 - l-15 Wx 273/09, FGPrax 2010, 260 zu § 24 KostO). Davon ist hier auszugehen, weil die Vereinbarung etwa drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres und damit objektiv zur Vorbereitung eines anstehenden Scheidungsverfahrens getroffen wurde. Ein Abschlag kommt nur in Betracht, wenn die Scheidung als solche ungewiss ist,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge