Rz. 63

In Betracht kommen auch Ausnahmefälle, in denen die Rechtsschutzversicherung bei einem Anwaltswechsel zusätzlich die Kosten des neu beauftragten Anwaltes zu übernehmen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Wechsel aufgrund eines Sachverhaltes erfolgt, der nach allgemeiner Erfahrung weder vom Rechtsanwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist (Tod des Rechtsanwaltes, unvorhergesehene Aufgabe der Zulassung). Auch ist an die Fallgestaltung zu denken, dass der Versicherungsnehmer wegen einer mangelhaften Vertragserfüllung seines Anwaltes, also bei Anwaltsverschulden, den Vertrag kündigt. In diesem Fall kommt in Betracht, dass der Vergütungsanspruch gem. § 628 BGB erlischt, soweit die bisherigen Leistungen des Rechtsanwaltes infolge der Kündigung für den Versicherungsnehmer kein Interesse haben. Das ist etwa der Fall, wenn bei dem neu beauftragten Rechtsanwalt die gleichen Gebühren nochmals anfallen. Der Rechtsschutzversicherer muss dann die Gebühren des neuen Rechtsanwaltes übernehmen, weil der frühere Rechtsanwalt keinen Vergütungsanspruch mehr hat.[52]

Maßgebend ist die Regelung in § 5 Abs. 1 ARB 2010. Hiernach trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten zusätzlicher Anwälte in derselben Instanz und in derselben Sache nicht übernommen werden.[53]

 

Rz. 64

Gemäß § 5 Abs. 1a ist geregelt, dass bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes zu tragen ist bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwaltes. Es sind also die zu erstattenden Kosten begrenzt. Zu erstatten sind lediglich die Gebühren eines am Gerichtsort ansässigen Anwaltes gem. RVG. Hieraus folgt, dass Mehrkosten, etwa Reisekosten oder Abwesenheitsgeld, bei Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwaltes, vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.

 

Rz. 65

Die zu tragende Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV).

[52] BGH NJW 1995, 1994; vgl. auch Bauer, Rechtsentwicklungen bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bis Anfang NJW 2002, 1542 (1546).
[53] Vgl. OLG Karlsruhe zfs 1986, 178; AG München, Urt. v. 13.11.1986 – 1 C 27737/86; a.A. Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 26.

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