aa) Voraussetzungen des Leistungsanspruches

 

Rz. 39

In § 5 Abs. 1 lit. a S. 3 ARB 2010 ist die Fallgestaltung geregelt, dass eine gerichtliche Wahrnehmung der Interessen notwendig ist für einen Versicherungsnehmer, der mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt. In diesem Fall trägt die Rechtsschutzversicherung weitere Kosten eines in diesem Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Anwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.

 

Rz. 40

Zunächst ist zu beachten, dass diese Leistungsausweitung begrenzt ist auf die Leistungsarten gem. § 2 lit. a bis g ARB 2010. Diese Leistungsarten sind:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 lit. a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 lit. b)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 lit. c)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 lit. d)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 lit. e)
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 lit. f)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 lit. g).
 

Rz. 41

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a S. 3 ARB 2010 trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gem. § 2a bis g ARB 2010 weitere Kosten. Dies gilt jedoch nur für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Anwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.[38]

 

Rz. 42

Weiter ist erforderlich, dass zwischen Wohnort des Versicherungsnehmers und dem Gerichtsort eine Entfernung von mehr als 100 km "Luftlinie" gegeben ist.

 

Rz. 43

Zu einschränkend erscheint die Auffassung von Bultmann,[39] wonach bei einer Prozessführung im Inland üblicherweise nicht (mehr) die Beauftragung eines weiteren Anwaltes erforderlich ist aufgrund des Fortfalls des Lokalitätsprinzips. Hierbei wird übersehen, dass es Angelegenheit des Versicherungsnehmers bzw. des ihn vertretenden Anwaltes ist zu entscheiden, ob der Termin selbst wahrgenommen wird oder nicht. Hierbei dürften auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sein, nämlich der Zeitaufwand für die Reise. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die sich nach dem Gegenstandswert ergebende Vergütung zum Zeitaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis steht. Andererseits bestimmt sich die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Beauftragung eines Korrespondenzkollegen nach § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2010 und ist nicht zu messen an der Obliegenheit zur Kostenminderung gem. § 17 Abs. 1 lit. c bb ARB 2010.

[38] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 65.
[39] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 410.

bb) Erstattungsfähige Kosten des Unterbevollmächtigten

 

Rz. 44

Auch bei einer Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten, nach denen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten besteht.

Die Voraussetzungen der Beanspruchung auf Erstattung von Verkehrsanwaltskosten sind jedoch nicht zu messen an der Notwendigkeit i.S.v. § 91 ZPO.[40]

 

Rz. 45

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Anwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.[41] Aus diesem Grundsatz folgt bei der Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung, dass zu deren Gunsten der Anspruch auf Erstattung der Kosten geltend zu machen ist.

[40] BGH zfs 2007, 712 = r+s 2007, 195 = AGS 2007, 6 = VersR 2007, 488.

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