Rz. 62

Es ist durch die Gesetzgebung der Länder nunmehr nahezu ausgeschlossen, dass ein Schlichtungsverfahren gem. § 15a EGZPO erforderlich ist. Von einer Darstellung wird ­abgesehen.

 

Rz. 63

Muster 10.7: Muster einer Gebührenklage

 

Muster 10.7: Muster einer Gebührenklage

An das

_________________________ Gericht

(Wohnsitz des Beklagten – je nach Streitwert Amtsgericht oder Landgericht)

Vergütungsklage

der Rechtsanwälte (komplette Zusammensetzung einer etwaigen Sozietät, GbR o.Ä., vollständige Anschrift)

Kläger,

gegen

Vor- und Zuname des Auftraggebers (bei Firma Rechtsform und Vertretungsverhältnisse, vollständige Anschrift)

Beklagter,

wegen Zahlung in Höhe von _________________________ EUR

wir erheben in eigenem Namen und im eigenen Auftrag Vergütungsklage gegen den Beklagten. Wir bitten erforderlichenfalls um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem wir beantragen werden,

1.

Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger _________________________ EUR (Vergütungsforderung/Vergütungsforderungen) nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen und fälligen Basiszinssatz seit dem _________________________ (Verzug des Vergütungsschuldners – oder Zustellung der Vergütungsklage) zu zahlen.

2.

Für den Fall, dass der Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigt, wird beantragt, gegen den Beklagten Versäumnisurteil zu erlassen und dieses Versäumnisurteil in zugestellter Form, versehen mit der Vollstreckungsklausel, zu unseren Händen zu reichen.

3.

Für den Fall, dass der Beklagte die Forderung ganz oder teilweise anerkennt, wird beantragt, das entsprechende Anerkenntnisurteil zu erlassen und das Anerkenntnisurteil in zugestellter Form, versehen mit der Vollstreckungsklausel, zu unseren Händen zu reichen.

4.

Eine Geltendmachung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG scheidet aus, weil diese nicht entstanden ist. Für die vorgerichtliche Mahnung des Schuldners kann der RA in eigenen Sachen keine Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG fordern.

5.

Sollte der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht übersteigen, wird beantragt, einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Berufung zu treffen.

6.

Dem Beklagten werden in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt.

Begründung:

Der Klageweg ist zulässig, da ein Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG nicht zulässig ist. Gegen den Beklagten wird eine Vergütungsforderung für die vor- bzw. außergerichtliche Tätigkeit der Kläger geltend gemacht. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung ist gem. § 2 Abs. 3 BORA nicht gegeben.

Der Beklagte beauftragte die Kläger am _________________________ mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Er erteilte den Auftrag, gegen den (Name und Anschrift des "Gegners" des Auftraggebers in der Akte) eine _________________________ (genaue Beschreibung des Anspruchs) geltend zu machen.

Beweis: Vorlage der Auftragsbestätigung vom _________________________ in Kopie anbei

Entsprechend dem erteilten Auftrag wurden die Kläger tätig. Zunächst wurde der Dritte des Verfahrens (Gegner des Auftraggebers) zur _________________________ unter Fristsetzung aufgefordert. Der "Gegner" wandte sich unmittelbar nach Zugang des Schreibens an die Kläger und führte Vergleichsgespräche.

Über diese Vergleichsgespräche wurde der Beklagte informiert, insbesondere erfolgte eine Belehrung über das Kostenrisiko für den Fall einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit.

Mit Telefax vom _________________________ stimmte der Beklagte dem avisierten Vergleich zu.

Beweis: Vorlage der Zustimmungserklärung des Beklagten vom _________________________ in Kopie _________________________ anbei

Die Kläger teilten dem Beklagten daraufhin mit, dass der Vergleich zustande gekommen ist und übersandte dem Beklagten die Vergütungsberechnung vom _________________________ die auf einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR endet.

Beweis: Vorlage der Vergütungsberechnung vom _________________________ in Kopie anbei

Rein vorsorglich und nur hilfsweise wiederholen wir die Vergütungsberechnung an dieser Stelle:

 
Gegenstandswert: _________________________ EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 2300 VV RVG _________________________ EUR
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 1000 VV RVG _________________________ EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
Zwischensumme netto _________________________ EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________ EUR
Gesamtforderung _________________________ EUR

Der Gegner des Ausgangsverfahrens hat den Vergleich nicht erfüllt. Der Vergütungsschuldner und hiesige Beklagte wendet mit Schreiben vom _________________________ nunmehr ein, dass eine Vergütung der Rechtsanwälte daher von ihm nicht geschuldet sei.

Beweis: Vorlage des Schreibens des Beklagten vom _________________________ in Kopie anbei

Mit Schreiben vom _________________________ haben die Kläger dem Beklagten erläutert, dass d...

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