Rz. 330

Unterlassene Erhaltung. Zur Haftung des Verwalters führt das Unterlassen gebotener Schadensfeststellungen (zu den diesbezüglichen Pflichten → § 10 Rdn 269) ebenso wie die zögerliche Beschlussumsetzung (→ § 12 Rdn 13). Wenn Wohnungseigentümer Feuchtigkeitsprobleme melden, unterlässt der Verwalter nicht selten eine fachliche Untersuchung, weil er aufgrund eigener – aber falscher – Einschätzung fehlerhaftes Nutzerverhalten für ursächlich hält.[463] In einem Fall verließ sich der Verwalter ohne eigene Prüfung auf die (falsche) Mitteilung der Mieterin, die Wohnung sei wieder trocken; tatsächlich stand das Flachdach aufgrund eines verstopften Ablaufs unter Wasser und wurde die Wohnung weiter feucht.[464]
Übergehen von Anhaltspunkten dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt wurde; unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. auf die drohende Verjährung von Mängelrechten und in diesem Zuge Unterlassung der Einberufung einer Versammlung, die eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen hätte.[465]
Unzureichende Rechnungsprüfung, infolgedessen Zahlung auf unberechtigte Forderungen.[466]

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