Rz. 11

Das Unterlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen kann zu Vermögensschäden bei Wohnungseigentümern führen. Bis zur WEG-Reform 2020 konnten geschädigte Wohnungseigentümer ihre Miteigentümer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn diese nicht aktiv an den erforderlichen Beschlüssen mitwirkten. Das ist jetzt anders, da die Verwaltung gem. § 18 Abs. 1 WEG nicht den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft obliegt. Ersatzansprüche wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Beschlussfassung können sich deshalb nur gegen die Gemeinschaft richten.

 

Rz. 12

 

Beispiel

Aufgrund mangelhafter Bausubstanz kommt es in der vermieteten Wohnung des A zu Feuchtigkeitsschäden. Die Mieter ziehen deshalb aus, ein Mietausfallschaden bei A ist die Folge. Die von A in der Eigentümerversammlung beantragten Sanierungsmaßnahmen finden aus Kostengründen keine Mehrheit; die Sanierung wird insgesamt erst mit rund 1 Jahr Verspätung durchgeführt. – A kann zwar nicht (wie bis zur WEG-Reform 2020) von den Miteigentümern, die nicht für die Sanierung gestimmt hatten, Ersatz des Mietausfallschadens verlangen,[20] aber von der Gemeinschaft, denn dieser wird die fehlerhafte Beschlussfassung der Miteigentümer (oder, je nach Sichtweise, des Organs "Eigentümerversammlung"[21]) zugerechnet (→ § 2 Rdn 74). Um ein Mitverschulden an der Schadensentstehung oder -vergrößerung i.S.v. § 254 BGB zu vermeiden, muss A den ihn belastenden Eigentümerbeschluss (Ablehnung der beantragten Sanierung) anfechten. Hat A aber den erstmaligen Ablehnungsbeschluss angefochten und zugleich auf Beschlussersetzung geklagt, muss er (während des laufenden Verfahrens) spätere Ablehnungs- oder Vertagungsbeschlüsse nicht stets aufs Neue anfechten.[22]

 

Rz. 13

Wenn der Verwalter die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen pflichtwidrig verzögert, wird sein Verschulden der Gemeinschaft analog § 31 BGB zugerechnet.

 

Beispiel: Trödelnder Verwalter

Im vorstehenden Beispielsfall verlangt A vom Verwalter immer wieder, dass er sich um die Vorbereitung von Sanierungsarbeiten kümmern soll; vergeblich. Oder: Der Sanierungsbeschluss wurde schon früh gefasst, vom Verwalter aber pflichtwidrig nicht bzw. nicht vollständig ausgeführt. A verlangt Ersatz des Mietausfallschadens von der Gemeinschaft. – Mit Erfolg. Der Verwalter muss die vollständige Durchführung des Sanierungsbeschlusses sicherstellen.[23] (Zu weiteren Haftungsfällen → § 10 Rdn 330). Die Gemeinschaft muss sich das Verschulden des Verwalters analog § 31 BGB zuzurechnen lassen.[24] Sie kann wegen der ihr entstandenen, vom Verwalter verschuldeten Schäden bei diesem Regress nehmen. (Rückblick: Nach dem alten Recht wurde das Verwalterverschulden der Gemeinschaft nicht zugerechnet; A konnte bzw. musste seine Ansprüche direkt gegen den Verwalter geltend machen.[25])

[21] Lehmann-Richter/Wobst, § 5 Rn 386.
[24] Lehmann-Richter/Wobst, § 5 Rn 388; RegE WEMoG BR-Drucks 168/20, 59.

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