Rz. 402

Der Vormund, der Pfleger und der Betreuer bedürfen zur Ausschlagung der betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung: §§ 1822 Nr. 2, 1908 i, 1915 BGB; Eltern bedürfen zur Ausschlagung für ihre minderjährigen Kinder der Genehmigung des Familiengerichts, §§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB. Sie ist gem. § 1831 BGB im Vorhinein zu erteilen.

Die Annahme der Erbschaft ist nicht genehmigungsbedürftig, obwohl mit ihr Haftungsrisiken verbunden sind.

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