Rz. 159

Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet,

dem Erben über den Bestand des Nachlasses – dazu gehören auch Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus (§ 1932 BGB) oder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zukommen sollen, und
über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB),
der Nutzungen (§ 2020 BGB)

Auskunft zu geben.

§ 2018 BGB begründet bereits die Pflicht des Erbschaftsbesitzers, dem Erben ein Verzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen und dieses erforderlichenfalls nach § 260 BGB mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.

Dem Erben soll damit die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ermöglicht werden.

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