Rz. 214

Das BGB kennt eine Definition der Mutterschaft:

Zitat

"Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.", § 1591 BGB.

Maßgebend ist der Vorgang der Geburt. Es kommt also nicht auf die genetische Abstammung, bspw. auf die Herkunft der befruchteten Eizelle an. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.[191]

Die Befruchtungstechnologie bringt es allerdings mit sich, dass bei einer – in Deutschland nicht zulässigen[192] – Ei- und Embryonenspende die Frau, die das Kind zur Welt bringt, nicht die genetische Mutter ist. Aus Gründen der im Abstammungsrecht notwendigen Statusklarheit ist auch hier die Gebärende als Mutter anzusehen.

Nach der jetzigen Rechtslage ist eine Korrektur zwischen genetischer und rechtlicher Mutterschaft nicht möglich.

Eine Korrektur kommt lediglich bei Verwechslung der Kinder in der Klinik oder bei einer Kindesunterschiebung in Betracht; dies könnte in einem Kindschaftsverfahren nach § 169 FamFG geklärt werden.

Das deutsche Recht kennt kein Mutterschaftsanerkenntnis, wohl aber manche ausländische Rechtsordnungen.

[191] So mit allen rechtlichen Konsequenzen das römische Recht bei Cod. Just. 11, 48, 21 § 1 g.A. (Justinian): "Filius naturalis ventrem sequitur": Das nichteheliche Kind folgt dem Bauch; es erhält die Rechtsstellung der Mutter und nicht die des Vaters.

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