Leitsatz

Die Antragstellerin hatte für die von ihr beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass sie die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin ausübe, Prozesskostenhilfe beantragt.

Das FamG hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie nicht geeignet sei, die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen.

Die gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Das FamG habe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand einer Klage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO n.F. nicht die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern die Klärung der Frage des (Fort-)Bestandes der elterlichen Sorge z.B. bei Ungewissheit über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sei (vgl. die Beispielfälle bei Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 640 Rz. 28).

Darum gehe es der Antragstellerin jedoch nicht, die tatsächlich keine Entscheidung darüber begehre, dass die Mutter der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für diese (mit-)ausübe. In der Sache wolle sie vielmehr die gerichtliche Feststellung, dass abweichend von der Eintragung in der Geburtsurkunde nicht Frau L., sondern sie, die Mutter der Antragsgegnerin sei.

Zur Erreichung dieses Zieles müsse sie ein Kindschaftsverfahren nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreiben. In einem solchen Verfahren könne das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mit den Wirkungen gemäß § 640h ZPO festgestellt werden.

Die Antragstellerin trage vor, die Mutter der Antragsgegnerin i.S.v. § 1591 BGB zu sein. In einem solchen Fall könne auch die Feststellung der Mutterschaft Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sein (vgl. MünchKomm/Seidel, BGB, 5. Aufl., 2008 § 1591 Rz. 14; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2004, § 1591 Rz. 27; Borth, FPR 2007, 382; Helms, FamRZ 2008, 1033).

Die von der Antragstellerin zitierten, scheinbar abweichenden Fundstellen, beträfen eine andere Konstellation, nämlich die der Feststellung der genetischen Abstammung in den Fällen, in denen keine Mutterschaft i.S.v. § 1591 BGB vorliege (Eizellen oder Embryonenspende). Vorliegend gehe es um die Feststellung der rechtlichen Mutterschaft gemäß § 1591 BGB, die in einem Verfahren gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgesprochen werden könne.

Auch wenn die Antragstellerin seinerzeit an der Falschbeurkundung der Mutterschaft mitgewirkt habe, sei es ihr nicht verwehrt, sich nunmehr in einem Verfahren gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu berufen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2009, 9 WF 532/09

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