Rz. 48

Die Vergütung für die Geschäftstätigkeit ist in Nrn. 2504 ff. VV geregelt. Die Gebührenhöhe ist nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt. Strittig ist, ob die Gebühr auch schon bei einem Gläubiger anfällt.[28]

 

Rz. 49

Hinzukommen kann auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV. Diese bleibt im Schuldenbereinigungsverfahren unverändert.[29]

 

Beispiel 27: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, bis fünf Gläubiger

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung bis zu fünf Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV   297,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 317,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,23 EUR
Gesamt   377,23 EUR
 

Rz. 50

 

Beispiel 28: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, bis fünf Gläubiger mit Einigung

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung bis zu fünf Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Aufgrund der Tätigkeit kommt es zu einer Einigung.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV   297,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 482,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,58 EUR
Gesamt   573,58 EUR
 

Rz. 51

Ist eine Beratung vorausgegangen, wird auch die Beratungsgebühr der Nr. 2502 VV in voller Höhe angerechnet (Anm. zu Nr. 2501 VV).

 

Beispiel 29: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, bis fünf Gläubiger mit vorangegangener Beratung

Der Schuldner lässt sich zunächst mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung bis zu fünf Gläubigern auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beraten. Der Anwalt berät den Mandanten und erhält später den Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, Nr. 2502 VV   77,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   15,40 EUR
  Zwischensumme 92,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   17,56 EUR
Gesamt   109,96 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV   297,00 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 2501 VV anzurechnen   – 77,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
Gesamt   285,60 EUR
 

Rz. 52

 

Beispiel 30: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, sechs bis zehn Gläubiger

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung gegenüber sechs bis zehn Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2505 VV   446,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 466,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,54 EUR
Gesamt   554,54 EUR
 

Rz. 53

 

Beispiel 31: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, sechs bis zehn Gläubiger mit Einigung

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung gegenüber sechs bis zehn Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Aufgrund der Tätigkeit kommt es zu einer Einigung.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2505 VV   446,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 631,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   119,89 EUR
Gesamt   750,89 EUR
 

Rz. 54

 

Beispiel 32: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, elf bis fünfzehn Gläubiger

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung gegenüber elf bis 15 Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2506 VV   594,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 614,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,66 EUR
Gesamt   730,66 EUR
 

Rz. 55

 

Beispiel 33: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, elf bis fünfzehn Gläubiger mit Einigung

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung gegenüber elf bis 15 Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Aufgrund der Tätigkeit kommt es zu einer Einigung.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2506 VV   594,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 779,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,01 EUR
Gesamt   927,01 EUR
 

Rz. 56

 

Beispiel 34: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, mehr als fünfzehn Gläubiger

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung gegenüber mehr als 15 Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2507 VV   743,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 763,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   144,97 EUR
Gesamt   907,97 EUR
 

Rz. 57

 

Beispiel 35: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, mehr al...

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