Rz. 42
Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf das Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), so erhält der Anwalt höhere Gebühren nach Nrn. 2502 und 2504 ff. VV. Die Einigungs- und Erledigungsgebühren bleiben dagegen unverändert.
Rz. 43
Die Nrn. 2504 ff. VV erhöhen lediglich die Gebühren der Nrn. 2501 und 2503 VV. An dem Charakter der Gebühren als Beratungs- oder Geschäftsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts.[23]
Rz. 44
Strittig ist zum einen, ob die erhöhte Gebühr nach Nr. 2504 VV auch dann greift, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist.[24]
Rz. 45
Zum anderen ist umstritten, ob der Anwalt auch bei einem sog. "Nullplan"[25] bzw. "Fast-Nullplan"[26] oder einem "flexiblen Nullplan"[27] eine erhöhte Geschäftsgebühr erhält.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen