Rz. 42

Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf das Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), so erhält der Anwalt höhere Gebühren nach Nrn. 2502 und 2504 ff. VV. Die Einigungs- und Erledigungsgebühren bleiben dagegen unverändert.

 

Rz. 43

Die Nrn. 2504 ff. VV erhöhen lediglich die Gebühren der Nrn. 2501 und 2503 VV. An dem Charakter der Gebühren als Beratungs- oder Geschäftsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts.[23]

 

Rz. 44

Strittig ist zum einen, ob die erhöhte Gebühr nach Nr. 2504 VV auch dann greift, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist.[24]

 

Rz. 45

Zum anderen ist umstritten, ob der Anwalt auch bei einem sog. "Nullplan"[25] bzw. "Fast-Nullplan"[26] oder einem "flexiblen Nullplan"[27] eine erhöhte Geschäftsgebühr erhält.

[23] OLG Zweibrücken AGS 2008, 610 = RVGreport 2008, 386; LG Frankenthal, Beschl. v. 26.3.2008 – 1 T 86/08.
[24] Verneinend OLG Bamberg MDR 2010, 1157 = Rpfleger 2010, 672.
[25] Bejahend OLG Stuttgart AGS 2019, 246 = RVGreport 2019, 181; OLG Nürnberg AGS 2017, 293; OLG Köln RVGreport 2016, 46; LG Aachen AGS 2016, 308 = RVGreport 2016, 220; verneinend OLG Bamberg MDR 2010, 1157 = Rpfleger 2010, 672.
[26] Bejahend OLG Stuttgart AGS 2017, 49 = RVGreport 2016, 46.
[27] Verneinend OLG Stuttgart ZInsO 2015, 206.

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