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Nach Abschluss eines Bewerbungsverfahrens muss sich der Arbeitgeber überlegen, was mit den Bewerberinformationen passiert. Nach Art. 17 Abs. 1a) DSGVO müssen die Daten dann gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. § 75 Abs. 2 BDSG stellt auf die fehlende Erforderlichkeit ab. Bei abgelehnten Bewerbern beträgt diese Frist im Normalfall maximal sechs Monate. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Verstoß gegen das AGG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden. § 61b Abs. 1 ArbGG regelt, dass innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, Klage auf Entschädigung erhoben werden muss. Nach spätestens sechs Monaten wird ein Arbeitgeber also Klarheit haben. Werden keine Ansprüche geltend gemacht, so sind die Daten zu löschen, sofern mit dem Bewerber nichts anderes vereinbart wurde, beispielsweise die Aufnahme in einen "Bewerber-Pool", um über zukünftige interessante Stellenangebote zu informieren. Hierfür bedarf es dann aber im Regelfall einer Einwilligung.

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