Rz. 30

Insbesondere in den Fällen, wo die Nutzung von sozialen Netzwerken zur Arbeitsaufgabe gehört, bietet sich eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung an. Eine solche arbeitsvertragliche Regelung muss der AGB-Kontrolle standhalten. Insbesondere darf keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vorliegen. Auch bei einer solchen Regelung ist insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. So dürfte es beispielsweise unzulässig sein, den Arbeitnehmer zu verpflichten, private Informationen dort preiszugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge