Rz. 28

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, sich in sozialen Netzwerken im eigenen Namen anzumelden und nach Weisungen des Arbeitgebers dort aktiv zu sein. Es ist bereits fraglich, ob eine derartige Nutzung von sozialen Netzwerken im Rahmen eines "normalen" Arbeitsverhältnisses überhaupt zur vom Arbeitsvertrag umfassten Arbeitsleistung zählen kann. In Betracht käme dies allenfalls für Mitarbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit[36] oder im Rahmen sogenannter Nebenarbeiten,[37] ­deren Verrichtung typischerweise im Zusammenhang mit der vereinbarten Tätigkeit geschuldet wird.[38] Jedenfalls dürfte eine solche Weisung billigem Ermessen widersprechen. Denn der darin liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers lässt sich durch das Arbeitgeberinteresse an einer Nutzung nach seinen Vorgaben nicht rechtfertigen.[39] Es liegt ein Verstoß gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.[40]

 

Rz. 29

Zu überlegen wäre, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt ist, soweit sich der Arbeitnehmer in einem berufsorientierten Netzwerk wie XING oder LinkedIn anzumelden hat. Wenn die Anmeldung und Nutzung Teil der Stellenbeschreibung ist, kann eine einseitige Verpflichtung durch den Arbeitgeber hierzu möglich sein.[41] Allerdings ist zu beachten, dass auch berufsorientierte Netzwerke im Kern der Person des ­Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Der Arbeitnehmer nutzt seine persönlichen Kontakte, um seine eigene berufliche Entwicklung zu fördern. Daher ist es auch bei berufsorientierten Netzwerken das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, das einer Weisung, sich unter seinem eigenen Namen anzumelden und das Netzwerk nach Vorgaben des Arbeitgebers zu nutzen, entgegenstehen kann und im Regelfall auch entgegenstehen wird.[42]

[36] Gabriel/Cornels, MMR-Aktuell 2011, 316759; Legerlotz, ArbRB 2011, 250, 252; Byers/Mößner, BB 2012, 1665, 1669.
[37] Zum Begriff siehe ErfK/Preis, § 106 GewO Rn 23.
[38] Göpfert/Wilke, NZA 2010, 1329, 1332.
[39] Legerlotz, ArbRB 2011, 250, 252; Gabriel/Cornels, MMR-Aktuell 2011, 316759; Göpfert/Wilke, NZA 2010, 1329, 1333; ­Lützeler/Bissels, ArbRAktuell 2011, 322670.
[40] Gabriel/Cornels, MMR-Aktuell 2011, 316759; Göpfert/Wilke, NZA 2010, 1329, 1333; Byers/Mößner, BB 2012, 1665, 1669.
[41] Küttner/Kania, Personalbuch, Soziale Netzwerke Rn 4.
[42] Legerlotz, ArbRB 2011, 250, 252; Oberwetter, NJW 2011, 417, 418 f., Göpfert/Wilke, NZA 2010, 1329, 1333; Küttner/Kania, Personalbuch, Soziale Netzwerke Rn 4.

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