Rz. 24

Angesichts der steigenden Nutzerzahlen im Bereich Social Media bieten auch immer mehr Arbeitgeber firmeninterne soziale Netzwerke an. Über solche Plattformen können sich Mitarbeiter fachlich und ggf. auch privat austauschen sowie sich selbst präsentieren.

 

Rz. 25

Solche Systeme sind in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Gibt es keinen Betriebsrat, darf der Arbeitgeber in den Grenzen seines Direktionsrechts die Nutzung anordnen.[35]

 

Rz. 26

Gefördert werden soll der berufliche Austausch – sei es zum Zwecke der Koordination von Projekten, der Schaffung eines Expertenwissens-Pools oder einfach zur Kommunikation zwischen den Mitarbeitern. Von den Arbeitnehmern darf deshalb nicht verlangt werden, private Informationen in einem firmeninternen sozialen Netzwerk anzugeben. Geburtsjahr und -ort, Familienstand und Hobbys gehören verpflichtend dort ebensowenig hinein wie Angaben zu früheren Arbeitgebern und Ausbildungsstationen oder Abschlüssen. Der Arbeitgeber darf auch nicht verlangen, dass Mitarbeiter Profilbilder von sich hinterlegen. Eine solche Vereinbarung, auch wenn sie mit dem Betriebsrat geschlossen würde, wäre unwirksam und der Arbeitnehmer müsste sie nicht befolgen.

 

Rz. 27

Relevante Angaben sind hingegen solche, die sich auf die aktuelle Position im Unternehmen, ggf. auch vorherige Positionen (im jetzigen Unternehmen, nicht bei vorherigen Arbeitgebern), auf die Berichtslinie oder eventuelle Spezialkenntnisse beziehen, sofern sie relevant sind. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist stets ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der jeweiligen Information notwendig.

[35] Thüsing/Traut/Thüsing, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, Rn 49.

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