Rz. 21

Die Weisung, einen Firmenaccount zu erstellen und zu pflegen, dürfte regelmäßig vom Direktionsrecht gedeckt sein.[32] Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Arbeitnehmer in einem solchen Firmenaccount als Ansprechpartner genannt werden kann. Nach geltender Rechtslage ist auf § 26 Abs. 1 BDSG abzustellen. Gemäß § 26 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers u.a. verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Verpflichtung, als Kontaktperson aufzutreten, ist demnach zulässig, soweit die Angaben über den Mitarbeiter etwa für einen Kunden- bzw. Interessenkontakt notwendig sind und die Aufgabe des Beschäftigten die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk erfordert (z.B. Marketing, PR oder HR).[33] In allen anderen Fällen ist die Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten nur auf der Grundlage einer konkreten Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig, Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG.

 

Rz. 22

Bei der Veröffentlichung von Fotos sind die speziellen Vorschriften der §§ 22 ff. KUG zu berücksichtigen, die das Recht am eigenen Bild regeln. Danach dürfen Personenfotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber hierfür die ausdrückliche Einwilligung der Arbeitnehmer. Von einer konkludenten Einwilligung kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer die Veröffentlichung seiner Daten und Bilder als Ausfluss seiner Arbeitspflicht erkennbar akzeptiert hat.[34]

 

Beispiel

Eine solche konkludente Einwilligung wird man z.B. bei einem Model oder einem Schauspieler annehmen können. Auch, wenn ein Foto extra zu diesem Zweck aufgenommen wurde und dies dem Arbeitnehmer bekannt war, kann eine konkludente Einwilligung in Betracht kommen. Der Arbeitgeber wird diese Umstände allerdings im Streitfall beweisen müssen.

 

Rz. 23

Dieselben Grundsätze wie oben gelten, wenn der Arbeitgeber die Daten und Fotos seiner Arbeitnehmer auf einer eigenen Internetseite des Unternehmens verwenden möchte.

[32] Legerlotz, ArbRB 2011, 250, 251; Byers/Mößner, BB 2012, 1665, 1668; Taeger/Pohle/Faas, CHB, Kap. 70.2 Rn 11.
[33] Küttner/Kania, Personalbuch, Sozial Netzwerke Rn 4; Kazemi/Leopold, Rn 766; Oberwetter, NJW 2011, 417, 419.
[34] Wronka/Gola/Pötters, Rn 1305.

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