Rz. 85

Nicht zuletzt wegen der Unbekümmertheit vieler Mitarbeiter im Umgang mit Social Media und der fehlenden Kenntnis damit verbundener Risiken bietet es sich an, den Umgang mit sozialen Netzwerken im Unternehmen durch verbindliche Richtlinien festzulegen. Es empfiehlt sich dabei, gleichzeitig die Nutzung internettauglicher Geräte zu regeln (näheres dazu siehe § 1 Rdn 1 ff.). Denkbar sind unter anderem arbeitsvertragliche Vereinbarungen, einseitige Arbeitgeberanweisungen oder auch eine Betriebsvereinbarung.[136]

 

Rz. 86

Folgende Punkte sollten im Rahmen einer Social Media Richtlinie geregelt werden:

Checkliste: Social Media Richtlinie

Zulässigkeit der Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit?
Welche Form der Nutzung (berufliche/private Zwecke) ist zugelassen?
Konkretisierung der Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Netzwerke (insbes. Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten).
Hinweise auf die Einhaltung gesetzlicher Regelungen des Wettbewerbs-, Urheber-, Markenrechts und von Persönlichkeitsrechten sowie die mit etwaigen Verletzungen verbundenen Haftungsrisiken.
Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei Personalverantwortlichen: Umgang mit sozialen Netzwerken bei Bewerbungsverfahren.[137]
Möglichkeiten sowie Art und Weise der Überwachung der Regelungen.
Konsequenzen bei Verstoß gegen die Richtlinie.[138]

Auch hierbei sind ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG zu beachten.

[136] Kramer/Oberthür, IT-Arbeitsrecht, Rn 895 ff.
[137] Oberwetter, NJW 2011, 417, 420; Lützeler/Bissels, ArbRAktuell 2011, 322670; Frings/Wahlers, BB 2011, 3126, 3136 f; ­Byers/Mößner, BB 2012, 1665, 1666.
[138] Heckmann/Braun, jurisPK-Internetrecht, Kap. 7 Rn 279.

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