Rz. 2

Seit dem 25.5.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO) anzuwenden. Die DSGVO ist bereits am 24.5.2016 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Rates und des Parlaments "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenschutzverkehr" vom 24.10.1995 ersetzt. Im Gegensatz zu der Richtlinie, die von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden musste, entfällt bei der DSGVO ein solcher Umsetzungsakt. Die DSGVO gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar.

 

Rz. 3

Bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften drohen nun Bußgelder bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Konzernumsatzes des letzten Jahres (es gilt der jeweils höhere Wert; Art. 83 DSGVO).

 

Rz. 4

Die DSGVO enthält eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Auf dieser Basis wurde auch das deutsche BDSG komplett neu gefasst. (siehe das folgende Kapitel § 12 zum Datenschutz).[9] Das BDSG vom 30.6.2017[10] ist ebenfalls seit dem 25.5.2018 in Kraft. Arbeitgeber müssen neben der DSGVO auch die konkretisierenden Regelungen in den Mitgliedstaaten beachten.[11] Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage darf der Schutzstandard der DSGVO allerdings durch nationale Regelungen nicht unterlaufen werden. Die nationalen Gesetzgeber dürfen die Regelungen der DSGVO also konkretisieren, aber nicht von deren Grundsätzen abweichen.[12]

 

Rz. 5

Für den Beschäftigtendatenschutz enthält die DSGVO keine umfassenden speziellen Regelungen. Vielmehr sieht Art. 88 DSGVO vor, dass die Mitgliedsstaaten nationale Sonderregelungen für die "Verarbeitung personenbezogener Beschäftigungsdaten im Beschäftigungskontext" erlassen können. Als Beispiele für mögliche Regelungsgebiete nennt Art. 88 Abs. 1 DSGVO die Zwecke der Einstellung, Erfüllung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zu den näheren Einzelheiten zum europäischen Datenschutz siehe Rdn 9 ff.). Der nationale Gesetzgeber hat mit § 26 BDSG eine entsprechende Regelung erlassen.[13]

[9] Siehe ergänzend zum BDSG: Greve, NVwZ 2017, 737.
[10] BGBl 2017 I, 2097.
[11] Benkert, NJW-Spezial 2017, 242, 243.
[12] Schantz, NJW 2016, 1841, 1842.
[13] Siehe zu Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG: Wybitul, NZA 2017, 413.

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