Rz. 35

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er seine Freizeit gestaltet. Grenzen finden seine außerdienstlichen Aktivitäten jedoch dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden. Denn der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht angemessen Rücksicht zu nehmen und die Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm billigerweise nach Treu und Glauben verlangt werden kann, § 241 Abs. 2 BGB. Ob die außerdienstliche Nutzung von sozialen Netzwerken die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers verletzt, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Stets setzen Einschränkungen auf der Grundlage einer Rücksichtnahmepflicht aber voraus, dass ein Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben ist.

 

Beispiel

Ein Angestellter im Polizeidienst, der mit der Bewachung einer jüdischen Schule beauftragt ist, postet auf Facebook ein Foto eines (unechten) Totenkopfes, dem eine Polizeimütze aufgesetzt ist. Auf dem Foto ist im Hintergrund lediglich der Straßenbereich des Schutzobjekts zu erkennen.[47]

 

Rz. 36

Der Arbeitgeber kann in diesem Beispiel keine arbeitsrechtlichen Sanktionen an das Verhalten seines Mitarbeiters knüpfen. Auch wenn den Angestellten im Polizeidienst gesteigerte Loyalitätspflichten treffen und durch die Polizeimütze ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird, besteht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg kein Bezug zum Nationalsozialismus. Eine politische Aussage sei durch das Foto nicht erkennbar. Dass das Foto vor der jüdischen Schule entstanden ist, sei nur für Eingeweihte ersichtlich.[48]

[47] Beispiel nachgebildet: ArbG Hamburg 18.9.2013 – 27 Ca 207/13, juris.
[48] ArbG Hamburg 18.9.2013 – 27 Ca 207/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge