Rz. 25

Schon die Voraussetzungen der Anpassung sind ggü. dem bisherigen Rechtszustand eingeschränkt. Die Anpassung wegen Unterhaltsleistung setzt voraus:

das Betroffensein eines Anrechts aus den Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG, siehe dazu Rdn 8 ff.),
den Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen,
die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen,
(noch) keine Rentenzahlung an den Ausgleichsberechtigten,
die Unterhaltsberechtigung des Ausgleichsberechtigten bei ungekürzter Rente,
das Überschreiten der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG.

a) Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen

 

Rz. 26

Die Anpassung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Unterhalts setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits aus dem betroffenen Anrecht[21] Rente bezieht. Entscheidend ist der tatsächliche Rentenbezug, nicht ab wann die Voraussetzungen für den Rentenbezug vorlagen. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "laufende Versorgung" in § 33 Abs. 1 VersAusglG. Ob es sich bei der Rente um eine solche wegen Alters oder um eine wegen Erwerbsunfähigkeit handelt, ist dagegen gleichgültig.[22]

[21] Götsche, ZFE 2010, 410; anders Bergner, FPR 2011, 483, 485; Ruland, Rn 1026, die annehmen der Bezug von Rente aus irgendeinem Anrecht reiche, um auch bei den anderen Anpassung zu verlangen.
[22] Gutdeutsch, FamRB 2010, 149; Götsche, ZFE 2010, 409, 410.

b) Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen

 

Rz. 27

Die Anpassung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Unterhaltszahlung kommt nur in Betracht, soweit das konkrete Anrecht auch im Versorgungsausgleich gekürzt worden ist, sodass der Ausgleichspflichtige aus diesem Anrecht eine geringere Rente bezieht als das ohne die Kürzung der Fall wäre. Das setzt voraus, dass das Anrecht selbst bei der Scheidung intern (§§ 10 ff. VersAusglG) oder extern (§§ 14 ff. VersAusglG) ausgeglichen worden ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn das Anrecht durch Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen worden ist. In diesem Fall ist aber besondere Aufmerksamkeit der Frage zu widmen, ob die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG überschritten wurde (siehe dazu Rdn 46 ff.).

 

Rz. 28

Handelt es sich um eine Altentscheidung, kommt die Anpassung nur infrage, wenn durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F., § 3b VAHRG a.F.), durch Quasisplitting (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F., § 3b VAHRG a.F.) oder durch Realteilung (§ 1 Abs. 3 VAHRG a.F.) in Bezug auf genau das Anrecht ausgeglichen wurde, dessen Kürzung jetzt rückgängig gemacht werden soll. Insofern ist zum alten Recht zu beachten, dass nicht wie heute grds. alle Anrechte einzeln geteilt wurden, sondern dass erst nach der Gesamtsaldierung auf einzelne Anrechte zurückgegriffen wurde, um den Ausgleich zu vollziehen.

c) Keine Rentenzahlung an den Ausgleichsberechtigten

 

Rz. 29

Aus dem beim Ausgleichspflichtigen gekürzten Anrecht dürfen (noch) keine Leistungen zugunsten des Ausgleichsberechtigten erfolgen. Insofern braucht die Leistung nicht direkt aus dem gekürzten Anrecht zu fließen; denn sonst würde die Anpassung sich allein auf die Fälle beschränken müssen, in denen das Anrecht des Ausgleichspflichtigen intern ausgeglichen worden wäre. Es reicht vielmehr für den Ausschluss der Anpassung aus, dass für den Ausgleichsberechtigte i.R.d. Versorgungsausgleichs bei der Scheidung zulasten des Anrechts, in Bezug auf welches der Ausgleichspflichtige nun die Anpassung geltend macht, ein Anrecht begründet worden ist, aus dem der Ausgleichsberechtigte nun Leistungen bezieht.

 

Rz. 30

Ob der Ausgleichsberechtigte eine Rente wegen Invalidität oder wegen Alters bezieht, ist gleichgültig. Die Anpassung ist in beiden Fällen ausgeschlossen.

 

Rz. 31

I.Ü. ist es gleichgültig, warum der Ausgleichsberechtigte noch keine Leistungen bezieht. Wie im früheren Recht auch, kommt es für den Ausschluss der Anpassung allein auf den Umstand an, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund des Ausgleichs Leistungen bezieht. Die Anpassung ist also v.a. dann möglich, wenn der Ausgleichsberechtigte die einschlägige Altersgrenze noch nicht erreicht hat und auch nicht invalide ist. Ist er zwar berechtigt zum Leistungsbezug, nimmt er diese aber nicht in Anspruch, bleibt die Anpassung in Bezug auf das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ebenfalls weiter möglich. Der wichtigste in der Praxis insoweit vorkommende Fall ist derjenige, dass der Ausgleichsberechtigte keinen Rentenantrag stellt.[23] Gezwungen werden kann er dazu nicht. Zu beachten ist auch, dass der Ausgleichsberechtigte ein legitimes Interesse daran haben kann, keinen Rentenantrag zu stellen. So wirken sich die vorgezogene Inanspruchnahme einer ­Altersrente und teilweise auch die Inanspruchnahme einer Rente wegen Invalidität mindernd auf die Rentenhöhe (wegen Alters) aus. Das hinzunehmen, ist dem Ausgleichsberechtigten nicht ohne weiteres zumutbar.[24]

[23] Borth, Rn 1085; Ruland, Rn 1027; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 33 VersAusglG Rn 3; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149; a.A. Götsche, ZFE 2010, 409, 410.
[24] Bergner, FPR 2011, 483, 485.

d) Unterhaltsberechtigung des Ausgleichsberechtigten bei ungekürzter Rente

 

Rz. 32

Weitere Voraussetzung für die Anpassung wegen Unterhalts ist, dass der Ausgleichspflichtige d...

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