Rz. 18

Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 86g BGB-neu (Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung)

Nach § 86g BGB-neu ist eine Zulegung und Zusammenlegung zum Schutz der Gläubiger der beteiligten Stiftungen bekanntzumachen. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf die Zulegung oder Zusammenlegung und ihr Recht nach § 86h BGB-neu hinzuweisen.

Zu Satz 1

§ 86g Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass die übernehmende Stiftung verpflichtet ist, die Zulegung oder Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach ihrem Wirksamwerden im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Eine zügige Bekanntmachung ist im Interesse der Stiftung, weil das Recht der Gläubiger nach § 86h BGB-neu, Sicherheiten für ihre noch nicht fälligen Ansprüche zu verlangen, durch die Bekanntmachung befristet werden kann.

Zu Satz 2

Nach § 86g Satz 2 BGB-neu sind die Gläubiger in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass sie für ihre noch nicht fälligen Forderungen nach § 86h BGB-neu von der übernehmenden Stiftung Sicherheiten verlangen können.

Zu Satz 3

§ 86g Satz 3 BGB-neu bestimmt, dass die Bekanntmachung der Zulegung oder Zusammenlegung mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung als bewirkt gilt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Sechsmonatsfrist nach § 86h Nummer 1 BGB-neu, wenn die Veröffentlichung den Anforderungen des § 86g BGB-neu entspricht.

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