Rz. 49

Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht eindeutig definiert. Wie bereits ausgeführt (Rdn 4), setzt die Vorschrift des § 593a BGB deren Existenz voraus.

Ein Übergabevertrag stellt i.d.R. eine solche vorweggenommene Erbfolge dar, da der Inhalt des Vertrags darauf ausgerichtet ist, den Übergeber zu versorgen, ihm die Last der Vermögensverwaltung abzunehmen und ihn in seinen täglichen Verrichtungen zu unterstützen, während der Übernehmer bei seiner Existenzgründung oder -fortführung gefördert werden soll. Daneben steht der Wunsch nach erbrechtlicher Klarheit.

Somit wird ein Übergabevertrag i.d.R. eine vorweggenommene Erbfolge darstellen.

 

Rz. 50

Steuerlich relevant[129] ist der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge bei:

Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG,
Anwendung des Erlasses zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge[130] vom 16.9.2004 bzw. Anwendung des IV. Rentenerlasses vom 11.3.2010,[131]
AfA-Befugnis des Rechtsnachfolgers nach § 11d EStDV und

Verschonungsregelungen beim Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG).

Danach sollen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von 85 % außer Ansatz bleiben (Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i.S.d. Satzes 2 insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigt, allerdings unter folgenden Voraussetzungen:

dass die maßgebliche jährliche Lohnsumme eines Betriebs, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme ("Mindestlohnsumme") nicht unterschreitet.

Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Die Lohnsummenvergleichsberechnung ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 % tritt bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 %. Hat der Betrieb mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigte, tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 % eine Mindestlohnsumme von 300 %.

[129] J. Mayer/Geck, Der Übergabevertrag, § 2 Rn 22.
[130] BStBl I 1993, 80.

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