Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen. Hinsichtlich der Abgabe der Feststellungserklärung ist § 153 BewG zu beachten, wonach das Finanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dabei muss die Abgabefrist mindestens einen Monat betragen.[1]

Zuständig ist das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt. Soweit das örtlich zuständige Finanzamt erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, unterbleibt eine Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, da in diesen Fällen die Angaben für die Erbschaftsteuer nicht von Bedeutung sind.

Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28a ErbStG. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Beachtung finden müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019. Diese sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht.

Hinsichtlich der Lohnsumme sind dies inbesondere: R E 13a.4 – 8 ErbStR 2019 und H E 13a.4 – 8 ErbStH 2019 zur Lohnsummenregelung; R E 13a.9 ErbStR 2019 zum Verstoß gegen die Lohnsummenregelung; R E 13a.10 ErbStR 2019 zur Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Hinsichtlich der Rechtsprechung sind zu beachten: das BFH-Urteil vom 14.11.2018[2] zur Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften.

und das BFH- Urteil v. 5.9.2018[3]

zur Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer.

1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies

a) ein Verschonungsabschlag von 85 % sowie ein Abzugsbetrag (Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und und 2 ErbStG)

  1. ein 100 %- iger Verschonungsabschlag (Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG)
  2. ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (für natürliche Personen der Steuerklasse II und III)
  3. der Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gem. § 13c ErbStG
  4. die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
  5. eine Stundung nach § 28 ErbStG
  6. Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Voraussetzung für deren Gewährung ist jedoch u. a. die Einhaltung der Lohnsumme.

Dies ist vom Finanzamt zu überprüfen. Zur Überprüfung der Verschonungsregelungen dient diese Erklärung gem. §13a Abs. 4 ErbStG  (Erklärung zur Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen).

1.2 Lohnsumme

1.2.1 Allgemeines

Im Folgenden sollen einige wichtige Erläuterungen zur Lohnsumme gegeben werden.

1.2.2 Umfang der Lohnsumme

Die Lohnsumme umfasst (s. § 13a Abd. 4 ErbStG) alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.

Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.

Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.

Dagegen bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte außer Ansatz, die[1]

  1. sich im Mutterschutz befinden
  2. Krankgeld beziehen
  3. sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden
  4. nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (so genannte Saisonarbeiter)
  5. Erziehungsgeld beziehen.
 
Hinweis

Es kann vom Personalaufwand lt. G.u.V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge