Rz. 38

Ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn eine Leistung erkennbar in der Absicht erbracht ist, dass sie später vergütet wird.[103] Mit Erbringung der als Vergütung erwarteten (Gegen-)Leistung kommt der Vertrag zustande.[104] Die erbrachte Leistung stellt eine vorweggenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden entgeltlichen Vertrag dar. Dieser Vertrag kommt durch die nachträgliche Zuwendung als Entlohnung zustande.

 

Rz. 39

Hiervon abzugrenzen ist die sogenannte remuneratorische Schenkung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die nachträglich versprochene oder vollzogene Zuwendung kein Entgelt, sondern ausschließlich Belohnung darstellen soll.[105] Eine Abgrenzung erfolgt hier wieder nur über den Parteiwillen, insbesondere nach dem Willen dessen, der die Zuwendung macht. Bei der belohnenden Schenkung will der Zuwendende den Rechtscharakter der Zuwendung nicht ändern, vielmehr soll die Zuwendung erfolgen, um sich dem Empfänger gegenüber für dessen Freigiebigkeit oder für ein sonstiges Verhalten erkenntlich zu zeigen.[106] Wird seitens des Zuwendenden eine Belohnung bereits vor Erfüllung zugesagt, liegt i.d.R. keine belohnende Schenkung vor. Hierbei handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung.[107]

 

Rz. 40

Bei einer nachträglichen Umwandlung eines unentgeltlichen in ein entgeltliches Rechtsgeschäft hat die eigene Leistung zunächst Schenkungscharakter. Im Wege der Vertragsänderung (§ 311 Abs. 1 BGB) kann der bislang schenkweise erfolgten Leistung der Charakter eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung zur Erbringung von Gegenleistungen gegeben werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende Normen und schützenswerte Interessen dagegenstehen.[108]

[103] MüKo/Koch, § 516 Rn 30.
[104] RG JW 1929, 3497; BGH NJW 1992, 2566, 2567; NJW-RR 2005, 1718, 1719; OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 652, 653; FamRZ 1997, 1110, 1111; NJW-RR 2001, 1518, 1519; OLG Hamm NJW-RR 1995, 567, 568; MüKo/Koch, § 516 Rn 30.
[105] BGHZ 116, 167, 171; BGH NJW 2005, 1718, 1719; RGZ 94, 322, 324.
[106] MüKo/Koch, § 516 Rn 31.
[108] RGZ 72, 188, 191; RGZ 94, 157, 159; MüKo/Koch, § 516 Rn 30 m.w.N.; a.A. BFH BStBl III 1957, 449, 450; a maiore ad minus muss dann auch eine Ergänzung der Gegenleistung zulässig sein.

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