Rz. 98

Aufgrund der unüberschaubaren Gesetzesmaterie und der ständigen Änderungen kann hier nur ein Problemabriss gegeben werden, um das Problembewusstsein zu schärfen.[258] Den Anspruch einer vollständigen Darstellung erhebt Nachfolgendes nicht.

 

Rz. 99

Haben der Übergeber und sein Ehegatte Versorgungsrechte/Gegenleistungen durch Übergabevertrag vereinbart, drohen u.U. folgende Leistungseinschränkungen:

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Bezug auf die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) ist gegenüber den im Einzelfall betroffenen vertraglichen Vereinbarungen nachrangig, so dass es hier zum Wegfall oder zu einer umfangreichen Kürzung von Sozialhilfeleistungen kommen kann (Subsidiaritätsprinzip gem. § 2 Abs. 1 SGB XII).[259] Wurde in einen Übergabevertrag eine Pflegeverpflichtung aufgenommen, führt diese hingegen nicht zu einer Einschränkung der Leistungen nach der Pflegeversicherung gemäß SGB XI, da es sich hierbei um beitragserkaufte Ansprüche handelt.[260]
Wegfall der unentgeltlichen Mitversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn für diesen größere Versorgungsleistungen in der Übergabe vereinbart werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; sein monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen darf 1/7 der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, § 18 SGB IV). Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 EUR.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen (§ 62 SGB V i.V.m. § 3 SGB V), insbesondere im Rahmen der Rezeptgebühr für Arzneimittel (§ 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 SGB V), können vereinbarte Leibgedingrechte eine Rolle spielen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1 %.
Bei Kriegsbeschädigten kommt eine Anrechnung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung bei Bezug der höheren Ausgleichsrente in Betracht, nicht aber bei der einfachen Grundrente.
Vereinbarte Leibgedingrechte haben auf Witwenrenten nach §§ 46, 48 SGB VI keinen Einfluss. Gemäß § 97 SGB VI sieht das Gesetz nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres lediglich die teilweise Anrechnung anderweitiger Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor.
[258] Sehr ausführlich hierzu Gitter, DNotZ 1984, 595; J. Mayer, ZEV 1997, 176; ders., ZEV 1995, 269.
[259] Näheres hierzu bei J. Mayer/Geck, Der Übergabevertrag, § 6 Rn 7 ff.
[260] Rastätter, ZEV 1996, 286; Weyland, MittRhNotK 1997, 58 f.

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