Rz. 184

Zum Recht der sozialen Hilfen gehört das Wohngeldrecht (§§ 7, 26 SGB I). Das hat seinen Vorläufer in den Geldleistungen der Fürsorge und der späteren Sozialhilfe.[100]

§ 7 SGB I regelt heute, dass derjenige, der für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, ein soziales Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen hat. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Die Einweisungsvorschrift ist § 26 SGB I. § 1 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass die Leistungen als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum in Anspruch genommen werden können.

 

Rz. 185

Das Wohngeldrecht ist subsidiär ausgestaltet, aber vorrangig vor Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Grundsicherung etc. Es stellt ab auf die unzumutbare wirtschaftliche Belastung, die Berechtigten und ihren Familien durch Aufwendungen für angemessenen und familiengerechten Wohnraum entstehen. Dabei wird auf Belastungen aus Mieten genauso abgestellt wie auf Kapitaldienst und Bewirtschaftung eigenen Wohnraums.

 

Rz. 186

Ist die Belastung unzumutbar, dann entsteht Wohngeldbedürftigkeit, die sich nach den konkret wohngeldfähigen Aufwendungen und dem Familieneinkommen nach Maßgabe des steuerlichen Gesamteinkommens bestimmt. Für Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung ist dieser Teil des Wohngeldrechts daher unbedeutsam.

Anders ist es mit dem Vermögen. Wenn jemand erhebliches Vermögen hat, wird die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich angesehen und Wohngeld ist zu versagen.

[100] Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht, Rn 1234.

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