Rz. 203

Die Kosten eines Gutachtens (z.B. zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von Grundvermögen gem. § 198 BewG; siehe § 8 Rdn 97 ff.>) sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.

 

Rz. 204

Gleiches gilt für Gutachterkosten zur Ermittlung eines gemeinen Werts im Rahmen eines anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens, eines finanzgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird. Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt unabhängig davon, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht, eine zusätzliche steuerpflichtige Schenkung vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge