Rz. 94

Nutzt der Übergeber das Grundstück durch Vermietung und Verpachtung als (Vorbehalts-)Nießbraucher (weiter), ist er gem. §§ 566, 567 BGB oder §§ 1030, 1059 BGB selbst Vermieter und Verpächter. Damit verwirklicht der Nießbraucher den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn diese nicht betrieblich veranlasst ist und er die dazu erforderlichen Leistungen bewirkt, d.h. die Mieten/die Pacht tatsächlich vereinnahmt sowie die mit dem Nießbrauch belastete Immobilie tatsächlich besitzt und verwaltet.[66] Der Nießbraucher muss z.B. in der Lage sein, den Miet- oder Pachtvertrag zu kündigen.

 

Hinweis

Der Nießbrauch wird steuerlich allerdings nur anerkannt, wenn er rechtswirksam entstanden ist. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Nießbrauchs an Grundstücken ist (allerdings) eine Grundbucheintragung nicht notwendig.[67]

[67] Schmidt/Kulosa, EStG, § 21 Rn 84.

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