Rz. 65

Abstandszahlungen des Erwerbers an den Veräußerer führen ertragsteuerlich zu entgeltlichen Vorgängen. Unbeachtlich ist, ob der Erwerber diese aus dem übernommenen Vermögen oder dem eigenen Vermögen leistet. Die Abstandszahlung kann auch in Form einer sonstigen geldwerten Leistung (z.B. Herstellung eines Gebäudes) vereinbart werden.[42] Die Ausgleichszahlung kann auch an Erfüllungs statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe eines Wirtschaftsgutes erbracht werden.[43] Bei einer Abstandsleistung in Form einer Überlassung eines Wirtschaftsguts ist für die Bestimmung der Höhe des entgeltlichen Teils dessen gemeiner Wert i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) maßgeblich.

 

Hinweis

Eine zeitnahe Rückschenkung eines vom Erwerber geleisteten "Kaufpreises" stellt regelmäßig wegen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO kein Entgelt dar.[44]

 

Rz. 66

Ablösezahlungen des Erwerbers für einen vorbehaltenen Nießbrauch oder ein Wohnrecht stellen grundsätzlich auch einen entgeltlichen Erwerbsvorgang und damit Anschaffungskosten beim Erwerber dar,[45] was eine Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EstG auslösen kann (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

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