Rz. 11

Wegweisend für die Bewertung im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist der Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006,[8] wonach der Gesetzgeber verpflichtet wurde, die Ermittlung der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Bereicherung insbesondere durch die Vermeidung verschiedener Bewertungsmethoden für unterschiedliche Vermögensgegenstände auf eine einheitliche Grundlage zu stellen. Dem ist der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2009 nachgekommen, mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände einheitlich, nämlich mit dem gemeinen Wert, zu bewerten sind.

 

Rz. 12

Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 S. 1 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 S. 1 BewG. Der gemeine Wert steht mithin dem Verkehrswert bzw. Marktwert gleich.

 

Rz. 13

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 S. 3 BewG. Ungewöhnliche Umstände sind solche, mit denen bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsgutes üblicherweise nicht gerechnet werden muss. Persönliche Verhältnisse haben ihren Grund regelmäßig in Verwandtschaftsbeziehungen, die den Preis bzw. Wert eines Wirtschaftsgutes in der Regel beeinflussen.

 

Rz. 14

Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 BewG sind auch Verfügungsbeschränkungen bei der Bewertung unbeachtlich, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Dies gilt etwa für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen (z.B. langjährige Veräußerungsverbote bei Nachlassimmobilien), oder für Rücktrittsvorbehalte, die im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen bei Verfügung durch den Beschenkten vorbehalten wurden (siehe § 1 Rdn 107 ff.>).

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