Rz. 62

Nicht selten bestehen zum Zeitpunkt der lebzeitigen Übertragung des Grundbesitzes noch objektbezogene Verbindlichkeiten. Gemeint sind damit Verbindlichkeiten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu übergebenden Objekt stehen, d.h. Darlehen, die ursprünglich dessen Anschaffung oder Herstellung gedient haben. Werden diese Darlehen durch den Empfänger – im Außenverhältnis durch schuldbefreiende Übernahme oder (auch nur) durch Freistellung im Innenverhältnis – übernommen und weiter bedient, stellen diese ein Veräußerungsentgelt bzw. Anschaffungskosten dar, was eine Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EstG auslösen kann (siehe § 12 Rdn 2 ff.>). Gleiches gilt, wenn der Erwerber dem Veräußerer ein Abstandsgeld entrichtet, mit dem der Veräußerer die Verbindlichkeiten tilgt.

 

Rz. 63

Auch die Übernahme von nicht objektbezogenen Verbindlichkeiten führt beim Übergeber bzw. Übernehmer zu einem Veräußerungsentgelt bzw. zu Anschaffungskosten im einkommensteuerlichen Sinne.[41] Dies hat insbesondere zur Folge, dass dann beim Erwerber entsprechendes Abschreibungsvolumen geschaffen wird (siehe Rdn 79 ff.>).

 

Hinweis

Die bloße dingliche Übernahme eines Grundpfandrechts (z.B. Grundschuld) stellt keine Entgeltlichkeit dar.

 

Rz. 64

Wird eine Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen und bestehen objektbezogene Verbindlichkeiten, wird regelmäßig vereinbart, dass bis zur Beendigung des Nießbrauchs die Tilgungsleistungen durch den Nießbraucher erbracht (siehe Rdn 98>) und sodann aufschiebend bedingt auf den Wegfall des Nießbrauchs vom Erwerber übernommen werden. Da es in diesen Fällen zunächst zu keiner schuldrechtlichen Übernahme der Verbindlichkeit kommt, liegt keine Entgeltlichkeit vor. Tritt die Bedingung ein, führt dies zur schenkungsteuerlichen Berücksichtigung, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG, wobei die Verbindlichkeit – nach entsprechendem Antrag innerhalb eines Jahres – mit dem auf den Ausführungszeitpunkt der Schenkung abgezinsten Wert zu berücksichtigen ist (siehe Rdn 40>).

 

Hinweis

Einkommensteuerlich liegt mit der (aufschiebend bedingten) Übernahme der Verbindlichkeiten ein entgeltlicher Vorgang vor, die Verbindlichkeiten stellen mithin ein Veräußerungsentgelt bzw. Anschaffungskosten dar, was eine Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auslösen kann (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

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