Rz. 39

In der Regel werden objektbezogene Verbindlichkeiten im Rahmen des Überlassungsvertrags mit Beendigung des Nießbrauchs (aufgrund Ablebens oder Verzichts) soweit vorhanden vom Erwerber durch aufschiebend bedingte Schuldübernahme zur weiteren Zins- und Tilgungsleistung (bei Ableben des Nießbrauchers durch Freistellung der erbrechtlichen Rechtsnachfolger des Schenkers) übernommen. Zur Übernahme sind die entsprechenden Gläubigererklärungen einzuholen, hilfsweise ist im Innenverhältnis freizustellen.

 

Rz. 40

Schenkungsteuerlich[25] wird die aufschiebend bedingte Schuldübernahme zunächst nicht erwerbsmindernd berücksichtigt (zu aufschiebend bedingten Rechten siehe Rdn 34>). Die ursprüngliche Schenkungsteuerfestsetzung kann dann aber bei Übernahme der Verbindlichkeiten nach Eintritt der Bedingung (Wegfall des Nießbrauchs) auf Antrag gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ErbStG (teilweise) korrigiert (reduziert) werden. Der tatsächlich übernommene Schuldbetrag ist auf den Stichtag der Steuerentstehung abzuzinsen.[26]

 

Hinweis

Der Mandant sollte auf das Antragserfordernis und die Antragsfrist (der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt) hingewiesen werden.

 

Rz. 41

Zivilrechtlich wird es in der Regel sinnvoll sein, dass der Erwerber nach Wegfall des Nießbrauchs objektbezogene Verbindlichkeiten zu übernehmen hat (bzw. die Rechtsnachfolger des Schenkers hiervon freizustellen hat). Steuerlich kann dies allerdings erhebliche Nachteile mit sich bringen: Ist etwa die ursprüngliche Übertragung im Lichte der persönlichen Freibeträge (siehe § 5 Rdn 1>) und des Nießbrauchsvorbehalt (siehe Rdn 6 ff.>) schenkungsteuerfrei bzw. fällt nur eine geringe Schenkungsteuer an und verstirbt der Schenker nach mehr als zehn Jahren, läuft die (rückwirkende) Reduzierung des ursprünglichen Erwerbs steuerlich leer. Die Schenkung bleibt weiterhin steuerfrei und die Verbindlichkeiten können nicht im Rahmen des weiteren Erwerbs von Todes wegen passiviert werden.[27]

 

Rz. 42

Daneben bekommt die Überlassung ab dem Eintritt der Bedingung bzw. der Schuldübernahme ertragsteuerlich Entgeltcharakter: Dies kann z.B. bei Immobilien, die vom Schenker innerhalb von zehn Jahren vor Wegfall des Nießbrauchs bzw. Schuldübernahme angeschafft wurden, zu einer Spekulationsbesteuerung gem. § 23 Abs. 1 EStG führen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>), beim Erwerber kommt es entsprechend ertragsteuerlich zu einem Anschaffungsvorgang.

 

Hinweis

Vor der (zivilrechtlich üblichen) Vereinbarung einer für den Wegfall des Nießbrauchs aufschiebend bedingten Übernahme der objektbezogenen Verbindlichkeiten sollten die steuerlichen Folgen geprüft werden. Kriterien sind Höhe der Verbindlichkeiten, die durchschnittliche Lebenserwartung des Schenkenden, die potenzielle künftige erbschaftsteuerpflichtige Erbmasse und eine etwaige einkommensteuerliche Verstrickung des übertragenen Vermögens.

[25] Zivilrechtlich führt bereits die bedingte Übernahmeverpflichtung zu einer Reduzierung der Unentgeltlichkeit, wenn auch mit Unwahrscheinlichkeitsabschlag.
[26] Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2010 (BStBl I, 810) zu entnehmen.
[27] H E 7.4 (1) ErbStH 2019.

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