Rz. 54

Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen.

 

Rz. 55

Erhält das vormals beschenkte Kind 1 später eine weitere schenkweise Zuwendung (z.B. Grundstück) mit der Auflage, das ursprüngliche unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkte Grundstück bzw. seinen Miteigentumsanteil hieran an das Kind 2 herauszugeben, handelt es sich bezüglich des herauszugebenden Grundstücks schenkungsteuerlich um eine Zuwendung der Eltern an das Kind 2, die bei Kind 1 erwerbsmindern zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 56

Nach Ansicht des BFH[36] unterliegt die Erfüllung der Auflage nicht der Grunderwerbsteuer: Zwar ist das herauszugebende Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, es liegt mithin eine Schenkung unter einer Auflage vor, die nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG mit dem Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt (siehe Rdn 48>), wobei das Gesetz eine Steuerbefreiung für Geschwister nicht vorsieht (siehe Rdn 53>). Allerdings handelt es bei dem tatsächlich verwirklichten Grundstückserwerb zwischen den Geschwistern lediglich um einen abgekürzter Übertragungsweg (statt der Übertragung von Kind 1 an Eltern und anschließender Schenkung der Eltern an Kind 2). Diese unterbliebenen Zwischenerwerbe als Übertragungen in gerader Linie wären (ebenfalls) grunderwerbsteuerfrei. Die Steuerbefreiung greift immer (nur) dann, wenn für den tatsächlich durchgeführten Übertragungsweg zwischen den Geschwistern ein über die Steuerersparnis hinausgehender beachtlicher Grund ersichtlich ist. Ein solcher liegt vor, wenn der schenkende Elternteil bei einer (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber dem erwerbenden Kind als Schenker auftreten möchte und die Übertragung des Grundstücks auf das begünstigte Kind unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil nach dem Tod des Elternteils erfolgt.

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