Rz. 52

In der Praxis greift im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge regelmäßig die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 GrEStG (siehe Rdn 47>). Bei Erwerben durch Personen (oder deren Ehegestatten oder eingetragenen Lebenspartnern), die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist, fällt gem. § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG keine Steuer an. Der Befreiungstatbestand gilt auch für Erwerbe durch Stiefkinder, § 3 Nr. 6 S. 2 GrEStG.

 

Rz. 53

Ferner ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner grunderwerbsteuerfrei, § 3 Nr. 4 GrEStG. Gleiches gilt gem. § 3 Nr. 5 bzw. Nr. 5a GrEStG bei Erwerben durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Auch Erwerbe von Grundstücken bei (erstmaliger) Erbauseinandersetzung sind gem. § 3 Nr. 3 GrEStG befreit (siehe § 4 Rdn 73>).

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