Rz. 48

Sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG greift, unterliegt eine Schenkung unter einer Auflage oder eine gemischte Schenkung hinsichtlich des Anteils der Grunderwerbsbesteuerung, der bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Eine Schenkung unter einer Auflage i.S.d. § 525 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Leistung des Beschenkten nicht für die Zuwendung, sondern auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll. Die Regelung bezweckt die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer, wobei ein Vorrang der Schenkungsteuer besteht.[33] Die Erhebung einer Schenkungsteuer verdrängt mithin stets die Erhebung einer Grunderwerbsteuer, was auch dann gilt, wenn z.B. wegen ausreichend vorhandener Freibeträge keine Schenkungsteuer anfällt.

 

Rz. 49

"Gegenleistungen" (z.B. Vorbehaltsnießbrauch) unterliegen mithin der Grunderwerbsteuer. Beim Vorbehaltsnießbrauch bzw. Wohnrecht ist bei der Bemessungsgrundlage dabei folgendes zu beachten: Die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen ermittelt sich wie bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung nach §§ 13 ff. BewG (siehe Rdn 7 ff.>). Die Deckelung des Jahreswerts (und damit der Grunderwerbsteuerschuld) auf das 18,6-tel des Steuerwerts nach § 16 BewG (siehe Rdn 16>) greift gem. § 17 Abs. 3 S. 2 BewG bei der Grunderwerbsteuer nicht.[34]

 

Rz. 50

Besteht eine Verpflichtung des Erwerbers, ab Erlöschen des Nießbrauchs noch bestehende Verbindlichkeiten zu übernehmen, erhöht sich die Gegenleistung und damit die Bemessungsgrundlage um die Höhe der Verbindlichkeiten. Es handelt sich bei der Übernahme der Verbindlichkeit um eine Bedingung i.S.d. § 14 Nr. 1 GrEStG, es entsteht mithin eine erhöhte Grunderwerbsteuer, wobei die Schenkungsteuer auf den unentgeltlichen Teil zu reduzieren ist.[35]

 

Rz. 51

Die Steuersätze betragen je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % (siehe § 4 Rdn 99>).

[33] BVerfG v. 15.5.1984 – 1 BvR 464, 605/81 und 427, 440/82, BStBl II 1984, 608.
[34] BFH v. 20.11.2013 – II R 38/12, BStBl II 2014, 479: der BFH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass § 17 Abs. 3 S. 2 BewG auch in den Fällen keinen Verfassungsverstoß darstellt, wenn aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften der Wert der Auflage, der der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist, höher ist als der bei der Schenkungsteuer abziehbare Wert.
[35] Theissen/Steger, ErbStB 2009, 158, 166.

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