Rz. 115

In der Praxis kommt es im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge regelmäßig zu im Vorfeld unerkannten bzw. ungewollten Steuerfolgen, die neben der Einkommen- und der Grunderwerbsteuer insbesondere die Schenkungsteuer betreffen. Zu beachten ist, dass das später erlangte Bewusstsein über das Bestehen einer Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich nicht für die Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB ausreicht.[84] Auch die endgültige Höhe der Schenkungsteuer stellt für sich allein nur einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund dar.[85]

 

Rz. 116

Ferner geht die steuerliche Anerkennung einer Rückgängigmachung auf Grundlage des § 313 BGB durch die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig mit Unsicherheiten einher. Zivilrechtlich sieht § 313 Abs. 1 BGB nämlich zunächst die Vertragsanpassung vor. Nur wenn eine solche unmöglich oder unzumutbar ist, besteht für den Vertragspartner gem. § 313 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Rückforderung sollte daher ihrerseits wiederum unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung für den Fall der Nichtanerkennung durch das Finanzamt durchgeführt werden.[86] So kann eine etwaige Besteuerung einer Rückschenkung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vermieden werden.

[85] FG Münster v. 14.3.1978 – III 1954/77 Erb, EFG 1978, 602.
[86] Fischer/Pahlke/Wachter/Pahlke, § 29 ErbStG Rn 3.

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