Rz. 110

Die steuerlichen Folgen der Herausgabe wegen eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Rückforderungsrechts regelt § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese "Steuerstorno"[78] führt zur Rückabwicklung des Steuerfalls bei gleichzeitiger Schenkungsteuerfreiheit der Rückgabe des Geschenks. Dabei muss die Herausgabe tatsächlich stattfinden; die (bloße) Anspruchsinhaberschaft reicht steuerlich also nicht aus, selbst dann nicht, wenn ein entsprechender Titel vorliegt.[79]

 

Rz. 111

Auch ein "freies" Rückforderungsrecht oder eine Kumulation von Rückforderungsrechten nebst Vereinbarung weiterer Rechte für den Veräußerer, z.B. ein Vorbehaltsnießbrauch oder eine Finanzierungsvollmacht (siehe Rdn 130>), stehen einer Anerkennung der Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts wohl grundsätzlich nicht entgegen(siehe Rdn 119>).

 

Rz. 112

Das Rückforderungsrecht muss tatsächlich bestehen. Es genügt etwa keinesfalls, eine Schenkung ohne Vorliegen des Tatbestands des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG "aufzuheben". Eine solche Aufhebung stellt eine weitere schenkungsteuerpflichtige (Rück-)Schenkung dar, was bei den dann regelmäßig zur Verfügung stehenden Freibeträgen und Steuersätzen zu einer erheblichen Steuer führen kann. Die fehlgelaufene Rückabwicklung einer Schenkung wird steuerlich nicht zu Unrecht als "größter anzunehmender Unfall" bezeichnet.[80]

 

Rz. 113

Zwischen dem ursprünglich erhaltenen und dem herauszugebenden Vermögensgegenstand muss – ähnlich wie im Rahmen eines Vermögensrückfalls i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (siehe § 6 Rdn 127>) – "Art- und Funktionsgleichheit" bestehen.[81] Ausreichend als Herausgabe i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch die Hingabe von Surrogaten sein, z.B. die Abtretung des Auszahlungsanspruchs nach Einzahlung eines geschenkten Geldbetrags in eine Lebensversicherung.[82]

[78] Krauß, Rn 4970.
[80] Piltz, ZEV 2009, 70.

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